Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Die Frage stellen sich speziell ältere Arbeitnehmer immer wieder. Haben sie Schwierigkeiten, mit den Anforderungen des Jobs klarzukommen und rücken jüngere und vermeintlich bessere Arbeitnehmer nach, macht sich mitunter die Sorge vor einer Kündigung breit. Oftmals besteht aber kein Anlass dazu.
Alter taugt nicht als Kündigungsgrund: Bei dem Alter handelt es sich nicht um einen zulässigen Kündigungsgrund. Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel erst zum Eintritt in das Rentenalter bzw. ab Bestehen eines Anspruchs auf Altersrente. Bis dahin besteht jedenfalls für alle Arbeitnehmer, die Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen, kein Grund zur Angst vor einer altersbedingten Kündigung. Das KSchG findet dann Anwendung, wenn beim Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt sind. Ist das nicht der Fall und handelt es sich als um einen sog. Kleinbetrieb, muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund nicht mitteilen. Eine Kündigung wegen des Alters bleibt zwar auch dann unzulässig, der Arbeitnehmer wird aber in der Regel nicht beweisen können, dass er deswegen gekündigt wurde. Somit besteht Grund zur Furcht vor einer Kündigung allenfalls für Mitarbeiter in einem Kleinbetrieb. Alle anderen Arbeitnehmer dürfen wegen des Alters nicht gekündigt werden.
Regelmäßig besserer Schutz bei betriebsbedingten Kündigungen: Stehen betriebsbedingte Kündigungen im Raum, sind ältere Arbeitnehmer in der Regel sogar besser geschützt, als jüngere. Für eine wirksame betriebsbedingte Kündigung ist nämlich eine Sozialauswahl des Arbeitgebers erforderlich. Das bedeutet, dass die am wenigsten schutzwürdigen Arbeitnehmer zuerst gekündigt werden müssen. Das Lebensalter ist dabei ein maßgebliches Kriterium.
Auch vor krankheitsbedingten Kündigungen besser geschützt: Auch vor krankheitsbedingten Kündigungen sind ältere Arbeitnehmer besser geschützt, als jüngere. Hier hat nämlich immer eine Gesamtabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und denen des Arbeitnehmers stattzufinden. Ältere Arbeitnehmer können zu ihren Gunsten ihr Alter anführen, regelmäßig aber auch eine im Vergleich zu jüngeren Arbeitnehmern längere Betriebszugehörigkeit.
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Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers „Arbeitsrecht“ der Stiftung Warentest.
16.1.2017
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