Normalerweise steht den engsten Familienmitgliedern ein Pflichtteil des Erbes zu. Dieser Pflichtteil ist unumstößlich – mit wenigen Ausnahmen.
Verletzung der Unterhaltspflicht
In sehr seltenen Fällen entzieht sich der Pflichtteil dem Angehörigen. Dies tritt im Falle der Unterhaltspflichtverletzung ein. Sollte der Abkömmling die Unterhaltspflicht böswillig verletzt haben, steht ihm kein Pflichtteil des Erbes zu. Die Unterhaltspflicht bezieht sich dabei lediglich auf die Barunterhaltspflicht. Demnach kann es durchaus vorkommen, dass ein Kind seinem Elternteil die pflegerische Betreuung verweigert, dieses aber dennoch ein Erbe erhält.
Schwere Vergehen zahlen sich nicht aus
Die hoffentlich seltensten Gründe für den Entzug des Pflichtteils ist ein schweres Fehlverhalten dem Erblasser gegenüber. Trachtet man nach dem Tod des Erblassers, einschließlich Anstiftung, Beihilfe und Versuch, oder begeht ein Verbrechen gegen ihn, so darf man sich als vollkommen enterbt betrachten.
Eine Straftat, die doppelt büßen lässt
Begeht ein Erbe eine Straftat, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung führt, kann die Teilhabe des Nachlasses für den Erben unzumutbar werden. Hat ein Gericht entschieden den Erben wegen einer ähnlich schweren Straftat in eine psychiatrische Anstalt oder eine Entziehungsanstalt zu schicken, gilt ebenfalls der Entzug des Pflichtteils.
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