Mit Musik geht“s besser
Endlich wieder mehr draußen sein: Viele Sonnenhungrige schwingen sich bei steigenden Temperaturen aufs Fahrrad, schnüren die Joggingschuhe oder gehen spazieren. Häufig greifen sie dabei zu Kopfhörern, um währenddessen ihre Lieblingsmusik zu hören. Doch ist das rechtlich eigentlich erlaubt? Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, weiß, warum es auf die Lautstärke ankommt, und worauf Jogger und Radfahrer achten sollten.
Musik hören auf dem Fahrrad erlaubt?
Egal ob City-Rad, Mountainbike oder E-Bike: Grundsätzlich ist es erlaubt, während der Fahrt mit Kopfhörer Musik zu hören. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt nur, dass Sicht und Gehör beim Führen eines Fahrzeugs nicht eingeschränkt sein dürfen – das gilt auch für Fahrradfahrer. Konkret heißt das: Auf die Lautstärke kommt es an. „Fahrradfahrer dürfen die Musik nur so laut hören, dass sie die Verkehrssicherheit von sich und anderen Verkehrsteilnehmern nicht gefährden. Akustische Warnsignale wie Klingeln und Sirenen, aber auch nahe Fahrgeräusche sowie den Straßenverkehr allgemein, sollten sie noch wahrnehmen können“, erläutert Michaela Rassat.
Vorsicht vor Bußgeld und Mitschuld
Wer beim Fahrradfahren mit zu lauter Musik auf den Ohren angehalten wird, muss mit einem Bußgeld von zehn Euro rechnen. „Es kommt dabei darauf an, ob die Musik nach dem Eindruck der Polizei so laut war, dass der Verkehr oder Sirenen nicht mehr gehört werden konnten“, informiert die ERGO Juristin. Anhaltspunkte können dabei beispielsweise sein, dass der Radler einen Zuruf der Polizei nicht gehört hat oder wenn die Musik aus seinen Kopfhörern noch ein paar Schritte weiter zu hören ist. Kommt es aufgrund von zu lauter Musik zu einem Unfall, weil beispielsweise der Fahrradfahrer das Hupen eines Autos nicht gehört hat, wird ihm meist eine Mitschuld gegeben. Das heißt, selbst wenn der Unfallgegner überwiegend Schuld war, können Fahrradfahrer als Unfallopfer ihre Ansprüche auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld zum Teil oder ganz verlieren. Als Mitverursacher könnte es sogar sein, dass sie sich am Schaden des Unfallgegners beteiligen müssen. Dies gilt auch für Unfälle mit anderen Radfahrern. Ist der durch Musik abgelenkte Fahrradfahrer der Unfallverursacher, kann das unter Umständen dazu führen, dass seine private Haftpflichtversicherung bei der Schadenregulierung ihre Leistungen kürzt.
Und beim Joggen?
Sowohl beim Joggen als auch beim Spazieren- oder Gassigehen ist das Musikhören mit Kopfhörer erlaubt. „Mit einem Bußgeld wegen zu lauter Musik müssen Fußgänger – zu denen auch Läufer zählen – nicht rechnen“, erklärt die Rechtsexpertin von ERGO. Um ihre eigene Sicherheit nicht zu gefährden, sollten allerdings auch sie bei der Lautstärke darauf achten, akustische Signale und den Straßenverkehr noch wahrzunehmen und sich nicht von den Umgebungsgeräuschen abzuschotten. „Denn auch bei Joggern kann es bei einem Unfall zu einer Mitschuld kommen und damit zu Auswirkungen auf beispielsweise Schmerzensgeldansprüche oder auch zu einer Haftung für fremde Schäden“, weiß Rassat.
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