Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
In der Praxis wird ein häufiger Beweggrund für den Arbeitgeber, über eine Kündigung nachzudenken, darin liegen, dass er mit der Leistung des Arbeitnehmers unzufrieden ist. Oftmals greift man dann aber doch, wenn möglich, zu einem anderen Kündigungsgrund, beispielweise einer betriebsbedingten Kündigung. Eine Kündigung wegen Schlechtleistung gestaltet sich nämlich überaus schwierig.
Darlegung einer Schlechtleistung oft schwierig
Das beginnt schon mit dem Problem, was eigentlich als Schlechtleistung durchgehen soll. Dafür müsste der Arbeitgeber zunächst einmal darlegen können, was eine durchschnittliche Arbeitsleistung wäre, um dann zeigen zu können, dass der Arbeitnehmer dahinter zurückbleibt. Das mag noch möglich sein, wenn es sich um Tätigkeiten am Fließband handelt, bei denen genau beziffert werden kann, welches Pensum durchschnittlich erreicht wird. Handelt es sich dagegen um intellektuelle Leistungen, wird eine Bestimmung kaum noch gelingen. Wie soll etwa eine durchschnittliche Unterrichtsstunde eines Lehrers aussehen? Oder wie gut ist ein durchschnittlicher anwaltlicher Schriftsatz? Das wird sich nicht messen lassen, weshalb der Arbeitgeber spätestens bei dem Versuch der Darlegung im Kündigungsschutzprozess an dieser Stelle oftmals schon scheitert.
Arbeitnehmer schuldet keinen bestimmten Erfolg
Doch selbst wenn diese Darlegung noch gelingen sollte, kann der Arbeitnehmer sie wiederum leicht entkräften. Dazu muss er allein darlegen, dass es ihm unter Einsatz seiner gesamten Anstrengung schlicht nicht möglich war, eine durchschnittliche Leistung zu erbringen. Er schuldet nämlich keinen bestimmten Erfolg (bzw. Menge oder Güte), sondern erfüllt seine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag schon dann, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Wenn er dies darlegt, ist auch deshalb die Kündigung unwirksam.
Fazit
Kündigungen wegen Schlechtleistung sind somit in der Praxis in der Regel unwirksam. Die Hürden für Arbeitgeber sind sehr hoch. Somit lohnt es sich für Arbeitnehmer hier besonders, die Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage anzugreifen. Diese muss innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Andernfalls wird die Kündigung wirksam und der Arbeitnehmer vergibt seine Chance auf eine Abfindung.
Warum müssen Sie bei Erhalt einer Kündigung schnell sein?
Die meisten Arbeitnehmer kennen die Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Viele wissen allerdings nicht, dass eine Kündigung unter Umständen auch zurückgewiesen werden kann. Dies kann nur unverzüglich (innerhalb weniger Tage nach Erhalt) geschehen.
Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag
Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de
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Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.
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Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuch Arbeitsrecht der Stiftung Warentest verfasst. Auf dem YouTube-Kanal Fernsehanwalt werden ständig aktuelle Rechtsprobleme aus dem Alltag vorgestellt und dazu praxisnahe Lösungen präsentiert.
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22.3.2017
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