Jugendamt ordnet Unterbringung in Kinderheim an – Persönlichkeitsrecht des Kinds verletzt

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(red/dpa). Die mehrmonatige Unterbringung eines Kinds in einem Kinderheim, weil die Eltern einen massiven Konflikt über das Sorgerecht haben, ist in der Regel nicht verhältnismäßig. Die Folgen eines Heimaufenthalts dürfen für das Kind nicht einschnei

Der Junge lebte nach der Trennung der Eltern bei seiner Mutter und hatte regelmäßigen Umgang mit seinem Vater. Die Eltern stritten um das Sorgerecht. Als er seinem Vater berichtete, von der Mutter geschlagen worden zu sein, informierte dieser das Jugendamt. Das Jugendamt erhielt ein entsprechendes ärztliches Attest.

Sorgerechtsstreit: Darf das Jugendamt das Kind mehrere Monate im Kinderheim unterbringen?
Das Jugendamt nahm das Kind in Obhut und brachte es in einem Kinderheim unter. Das Familiengericht übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Jungen auf das Jugendamt. Die Eltern widerriefen knapp drei Wochen nach der Unterbringung ihre zunächst erteilte Zustimmung. Zunächst ohne Erfolg: Das Familiengericht entschied auf Grundlage mehrerer Stellungnahmen und der Anhörung eines Gutachters, seinen Beschluss aufrechtzuerhalten. Die Richter gingen von einer Kindeswohlgefährdung aus.

Vier Monate später wurde der Junge an die Mutter herausgegeben. Ein gutes Jahr danach sprach das Oberlandesgericht schließlich dem Vater das Sorgerecht zu.

Wegen der Unterbringung im Kinderheim forderten die Eltern Schmerzensgeld für ihren Sohn. Die Mitarbeiter des Jugendamtes hätten bei der Inobhutnahme pflichtwidrig gehandelt und hätten zunächst den relevanten Sachverhalt unzureichend und unvollständig ermittelt. Sie hätten außerdem gegen ihre Pflicht verstoßen, das ihnen eingeräumte Ermessen pflichtgemäß auszuüben und hierbei den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Der Umgang des Vaters mit seinem Sohn während dieser Zeit sei nicht ausreichend gewesen. Bei der Höhe des Schmerzensgeld sei zu berücksichtigen, dass das Kind die Trennung von seinen Eltern als dramatisch empfunden habe.

Vor dem Oberlandesgericht war die Klage erfolgreich. Die Stadt als Trägerin des Jugendamtes wurde verurteilt, dem Jungen wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts 3.000 Euro zu zahlen und für künftige Schäden einzustehen. Eine ungerechtfertigte Unterbringung im Heim könne das Persönlichkeitsrechts des Kinds verletzen, das Anspruch auf ein ungestörtes Leben und Aufwachsen in vertrauten familiären Verhältnissen habe.

Unterbringung im Heim keine Entlastung für das Kind
Die Richter betonten, dass die anfängliche Inobhutnahme keine schuldhafte Amtspflichtverletzung dargestellt habe. Die zuständige Mitarbeiterin habe dann aber pflichtwidrig entschieden, das Kind weiterhin im Heim unterzubringen. Dies sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Elternkonflikt das Kindeswohl „in hohem Maße und mit hoher Wahrscheinlichkeit“ gefährde. „Die Folgen der Fremdunterbringung dürfen für das Kind nicht gravierender sein als die Folgen eines Verbleibs in seiner Familie.“ Das Aufenthaltsbestimmungsrecht hätte auch im Sinne einer Unterbringung des Kinds bei seinen Angehörigen ausgeübt werden können, denn der Junge hätte nach einer kurzen Übergangszeit im Heim bei seinem Vater untergebracht werden können. So wäre man der Gefahr einer erneuten Misshandlung zuvorgekommen.

Darüber hinaus sei Kindern bei einem massiven Konflikt der Eltern, in den sie hineingezogen werden, nicht damit gedient, dass sie außerhalb der Familie untergebracht würden. Eine monatelange Trennung von den Eltern habe der Sohn nicht als Entlastung erleben können, sondern als ungerechtfertigte Folge davon, dass er seinen Vater über die Misshandlungen durch die Mutter berichtet habe.

Oberlandesgericht Frankfurt am 27. Juli 2023 (AZ: 1 U 6/21)

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