Bei berufstätigen Erwachsenen im Angestelltenverhältnis regelt das Arbeitszeitgesetz die erlaubten Arbeitsstunden bzw. -zeiten. Die diesbezüglich festgelegten Grenzen dürfen lediglich in explizit definierten Ausnahmefällen überschritten werden.
Für Jugendliche respektive Heranwachsende, die einen Ferienjob ausüben, ein Praktikum absolvieren oder eine Ausbildung machen, gelten hier andere gesetzliche Regelungen. Diese sind im Arbeitszeiten Jugendschutzgesetz respektive im Jugendarbeitsschutzgesetz (kurz: JarbSchG) definiert.
Hier erfahren Arbeitgeber und Arbeitnehmer alles, worauf Sie in Bezug auf Jugendschutzgesetz und Arbeitszeiten achten müssen.
1. Das Jugendschutzgesetz regelt Arbeitszeiten der Jugendlichen in einem Betrieb
Ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – im Hinblick auf das Jugendarbeitsschutzgesetz müssen zahlreiche Vorschriften und Faktoren beachtet werden. Im Fokus stehen dabei insbesondere
1. die Arbeitszeit,
2. die Freistellungspflicht für die Berufsschule sowie
3. die verpflichtende Fünf-Tage-Woche.
Wenn Ihr Unternehmen Jugendliche ausbildet oder beschäftigt, müssen Sie die gesetzlichen Regelungen strikt einhalten.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass Sie einen Gesetzesauszug gut sichtbar in Ihrem Unternehmen aushängen. Ein Verstoß gegen das Regelwerk wird vom Staat schnell mit empfindlichen Bußgeldern bestraft.
Es kann sogar passieren, dass Sie keine Jugendlichen mehr in Ihrem Betrieb beschäftigen dürfen. Diesbezüglich reicht es schon, wenn die Jugendschutzgesetz Arbeitszeiten missachtet werden.
2. Arbeitszeiten: Für Auszubildende und Angestellte unter 18 Jahren gelten Sonderregeln
Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden pro Tag und insgesamt 40 Stunden in der Woche arbeiten. Es ist allerdings gestattet, Auftragsspitzen zumindest bis zu einem bestimmten Punkt vom Zeitfaktor her abzufangen. Außerdem können Sie als Arbeitgeber leichte Änderungen im Hinblick auf die Arbeitsdauer vornehmen.
Geben Sie Ihren Mitarbeitern zum Beispiel am Freitag früher frei, dürfen Sie die Arbeitszeit der Jugendlichen in Ihrem Unternehmen an den restlichen Werktagen der Woche auf 8,5 Stunden erhöhen (§ 8 JArbSchG).
3. Jugendschutzgesetz zu den Arbeitszeiten: Der Schichtdienst ist ein Sonderfall
Oder ist in Ihrem Unternehmen Schichtdienst üblich? Auch in diesem Fall erlaubt der Gesetzgeber längere Arbeits- und Einsatzzeiten. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate ich Sie gerne, wie Sie die Arbeitszeit von jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden fallspezifisch behandeln müssen.
Einen ersten groben Überblick bezüglich dieser Arbeitszeiten im Jugendschutzgesetz gewährt Ihnen die folgende Auflistung:
– Die Schichtzeit für Jugendliche darf im Normalfall die zehn Stunden nicht überschreiten.
– Ausnahme 1: Ist der Jugendliche dabei im Bergbau unter Tage tätig, sind acht Stunden das Maximum.
– Ausnahme 2: Jugendliche dürfen in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, im Gaststättengewerbe sowie auf Bau- und Montagearbeitsplätzen insgesamt elf Stunden im Rahmen der Schichtarbeit arbeiten.
– Ausnahme 3: Muss demgegenüber die Ernte in der Landwirtschaft eingebracht werden, gilt für Jugendliche ab 16 Jahren das Maximum von neun Arbeitsstunden am Tag.
4. Arbeitszeiten am Wochenende sind häufig rechtliche Streitpunkte
Neben den zeitlichen Einschränkungen an den Werktagen greifen für Jugendliche auch spezielle Regelungen am Wochenende. Hier kommt es in der Praxis häufig zu Irritationen und Unstimmigkeiten. Von der Ausgangssituation her gilt für jugendliche Arbeitnehmer verpflichtend die Fünf-Tage-Woche.
So schreibt es der § 15 des JarbSchG vor. Wichtig ist dabei der Umstand, dass darin auch angemerkt wird, dass die beiden Ruhetage der Woche bestenfalls stets aufeinander folgen sollte.
Bei einer klassischen Wochenaufteilung wären dies dann der Samstag und der Sonntag. Eine solche Aufteilung wird indirekt zusätzlich durch zwei weitere Paragraphen (§§ 16 und 17 JArbSchG) gestützt, die beide die Samstags- und Sonntagsruhe regeln. In einigen Branchen wird dies dennoch anders geregelt.
Gesetzlich erlaubt ist die Wochenendarbeit von Jugendlichen zum Beispiel:
– in Kinderheimen
– in Alten- und Pflegeheimen
– in Krankenhäusern
– im Gaststättengewerbe
– in der Tierhaltung
– in der Landwirtschaft
– im Schaustellergewerbe
– im Friseurhandwerk
– im ärztlichen Notdienst
– in Bäckereien und Konditoreien
– im Verkehrswesen
– im Familienhaushalt
– im Marktverkehr
Hierbei handelt es sich nur um einen kleinen Auszug aus dem Jugendschutzgesetz zu Arbeitszeiten. Auch beim Sport oder beispielsweise im Rahmen von Musik-, Theater- oder ähnlichen Aufführungen sowie bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen ist Wochenendarbeit oder teilweise auch explizit die Arbeit am Sonntag gesetzlich erlaubt.
5. Wann und wie muss für einen zeitlichen Ausgleich gesorgt werden?
Aber: Beschäftigen Sie Jugendliche am Wochenende müssen Sie gleichzeitig für einen entsprechenden Ausgleich sorgen. Dies darf sich aber nicht auf Stunden beschränken, die über mehrere Tage verteilt werden. Stattdessen muss der Minderjährige dann einen oder gegebenenfalls sogar zwei Tage komplett freibekommen.
Es gab schon Fälle, bei denen der Arbeitgeber einen solchen freien Tag gewährte, an dem der Auszubildende die Berufsschule besuchte. Das widerspricht aber klar den gesetzlichen Vorschriften. Außerdem sollten Sie immer darauf achten, dass ein Jugendlicher im Monat mindestens an zwei Tagen beschäftigungsfrei bleibt.
Dies ist allerdings nur als Soll-Bestimmung deklariert. Demgegenüber sind Sie im Hinblick auf den Sonntag fest verpflichtet, zumindest zwei Termine pro Monat freizuhalten.
Der Umgang mit dem Jugendschutzgesetz zu den Arbeitszeiten wirft viele Fragen auf und präsentiert sich sehr komplex. Wir beraten Sie gerne über die gesetzlichen Vorgaben und sorgen für rechtliche Transparenz.
Quelle: https://rechtsanwalt-mieschala.de/jugendschutzgesetz-arbeitszeiten/
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Kurt Mieschala ist Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Schwandorf. Er ergänzt seine arbeitsrechtliche mit seiner IT-rechtlichen Expertise, da die Digitalisierung der Arbeitswelt zunehmend mit Problemen in Arbeitsverhältnissen einhergeht.
Seit 2014 als Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit 2009 als Fachanwalt für Informationstechnologierecht, berät er Mandanten beispielsweise hinsichtlich Lohn und Gehalt, Urlaubsansprüchen und Entgeltfortzahlungen.
Die Kanzlei betreut regelmäßig Mandanten in den Arbeitsgerichtsbezirken Weiden in der Oberpfalz und Regensburg sowie den Landgerichtsbezirken Amberg, Regensburg und Weiden.
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