Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, im Interview mit Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Maximilian Renger: Wir hatten in einer Reihe von Beiträgen zum Thema Urlaub zuletzt schon geklärt, wie es mit dem Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers aussieht, ob bzw. wann der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag ablehnen kann und was im Krankheitsfall während des Urlaubs für Arbeitnehmer zu beachten ist. Jetzt soll es um die spezielle Frage gehen, ob der Arbeitgeber eigentlich einmal genehmigten Urlaub doch noch untersagen kann. Wie sieht es aus?
Fachanwalt Bredereck: Zunächst einmal gilt: solange sich der Arbeitgeber noch nicht zum Urlaubswunsch des Arbeitnehmers geäußert hat, besteht auch noch die Möglichkeit, den Urlaub zu verweigern. Er hat zwar den gewünschten Zeitraum grundsätzlich zu berücksichtigen, kann aber den Antrag aus berechtigten betrieblichen Gründen auch ablehnen (z. B. erhöhtes Arbeitsaufkommen und dringender Bedarf an Arbeitskräften zu bestimmter Zeit).
Maximilian Renger: Wenn er nun aber den Urlaub schon abgesegnet hat?
Fachanwalt Bredereck: Dann wird es für den Arbeitgeber problematisch. Der Urlaub ist dann genehmigt, wenn der Arbeitgeber das ausdrücklich sagt oder aber auch ggf. stillschweigend, wenn es im Betrieb etwa die Übung gibt, dass sich die Mitarbeiter einfach in einen Kalender eintragen und es dann nicht zu problematischen Überschneidungen kommt, so wie bei uns in der Kanzlei. Ist das passiert, kommt der Arbeitgeber davon auch nicht mehr weg. Er kann höchstens mit dem Arbeitnehmer verhandeln und ihm z. B. zusätzliche Urlaubstage anbieten dafür, dass er seinen Urlaub zu einer anderen Zeit nimmt. Wenn der Arbeitnehmer sich auf ein entsprechendes Angebot des Arbeitgebers einlassen will, sollte er aber vorher unbedingt abklären, dass der Arbeitgeber ihm die Reisekosten erstattet, sofern er den Urlaub schon gebucht hat.
Maximilian Renger: Und wenn der Arbeitgeber jetzt trotz vorheriger Genehmigung einfach den Urlaub streicht? Wie sollte man sich dann verhalten?
Fachanwalt Bredereck: In dem Fall kann man grundsätzlich auf Gewährung des Urlaubs klagen und auch im Wege der einstweiligen Verfügung vorgehen. Dann kann man auch ohne Bedenken seine Reise antreten, ohne sich Sorgen um das Arbeitsverhältnis machen zu müssen. Wichtig ist nur, dass der Arbeitnehmer letztlich beweisen kann, dass der Urlaub auch wirklich vom Arbeitgeber genehmigt wurde. Einfach nur in den Urlaub zu fahren, ohne etwas zu unternehmen, würde ich dagegen nicht empfehlen. Denn dann spricht der Arbeitgeber ggf. sogar eine Kündigung aus, gegen die sich der Arbeitnehmer dann wiederum nicht so gut wehren kann, da es aussieht als wäre er einfach in den Urlaub abgehauen und hätte damit die Arbeit verweigert.
13.7.2017
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