Jeder Haushalt in Deutschland muss für Rundfunk Gebühren zahlen. In diesem Artikeln erfahren Sie, wer davon befreit werden kann und was es zu beachten gibt!
Privatpersonen können den Rundfunkbetrag nicht absetzen
Alle Privathaushalte zahlen in Deutschland einen Rundfunkbeitrag von aktuell 17,50 Euro pro Monat. Doch den Rundfunkbeitrag steuerlich absetzen können Privatpersonen nicht, da der Gesetzgeber eine Einstufung als Privatausgabe vorsieht. Diese Gebühr gehört zu den Kosten, für die es im privaten Sektor kein Steuersparmodell gibt. Doch es gibt eine Ausnahme, mit der sich die Rundfunkgebühren anteilig in die Steuererklärung aufnehmen lassen.
Ausnahmeregelungen bei Arbeitszimmern im Privathaushalt möglich
Wer in einen den vier Wänden ein Arbeitszimmer nutzt, hat die Möglichkeit, die GEZ Gebühren anteilig zu berechnen und in der Steuererklärung anzuführen. Wichtig zum Rundfunkbeitrag absetzen ist die Akzeptanz des Arbeitszimmers durch das Finanzamt. Ein kleines Heimbüro ohne nachweislich gewerbliche Nutzung ist in Deutschland nicht als Arbeitszimmer im eigentlichen Sinn anerkannt. Um den Rundfunkbeitrag absetzen und die Vorteile eines Arbeitszimmers nutzen zu können, müssen einige Kriterien erfüllt werden.
So darf ein Arbeitszimmer kein Durchgangsraum und auch kein anderweitig (doppelt) genutztes Zimmer sein. Der Schreibtisch mit Computer im Wohn- oder Schlafzimmer ist kein Arbeitszimmer. Sind die Voraussetzungen für Arbeitszimmer und Büros im eigenen Haus gegeben, kann man den Rundfunkbeitrag anteilig nach beruflich genutzten Quadratmetern steuerlich geltend machen.
Zweitwohnsitz und Gewerbe: Rundfunkbeitrag ist absetzbar
Arbeitnehmer die in Deutschland durch einen wohnortfernen Arbeitsplatz eine Zweitwohnung nutzen, können die Rundfunkgebühren für den zweiten Wohnsitz abrechnen. Auch Gewerbebetriebe und Unternehmen können ihren Rundfunkbeitrag absetzen und die gesamte monatliche Aufwendung in den Betriebsausgaben listen.
Anders als beim privaten Arbeitszimmer, wo die GEZ in den Werbungskosten verrechnet wird, handelt es sich bei Unternehmen in Deutschland um Betriebsausgaben. Bei der Abrechnung der Gebührung für die Zweitwohnung fordert das Finanzamt einen Nachweis über die berufliche Nutzung. Möglich ist auch, dass ein Nachweis über die Notwendigkeit durch die Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Hauptwohnung erbracht werden muss.
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