Cowboys und Clowns im Straßenverkehr
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Zum närrischen Karnevalstreiben gehören ein Glas Bier oder ein Gläschen Sekt meist dazu. Doch auch in der fünften Jahreszeit gilt: Wer am Straßenverkehr teilnimmt, muss die Verkehrsregeln einhalten – und nicht nur beim Auto-, sondern auch beim Radfahren. Was es zu beachten gilt, fasst Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), zusammen.
Auto besser stehen lassen
Wer mit dem Auto zur Karnevalsparty unterwegs ist, sollte eine Alternative für die Heimfahrt einplanen. Denn die Gefahr ist groß, dass die Feiernden die geltenden Promillegrenzen sprengen. „Wer sich alkoholisiert ans Steuer setzt und die Promillegrenzen überschreitet, muss mit einem Bußgeld und Punkten in Flensburg rechnen. Außerdem kann es je nach Promillewert zu einem zeitweiligen Fahrverbot oder auch zum Entzug der Fahrerlaubnis kommen“, weiß Michaela Rassat. Fahranfänger, die noch in der Probezeit sind, und generell junge Fahrer unter 21 müssen bei einer Kontrolle 0,0 Promille aufweisen. Bei bis zu 0,5 Promille drohen ihnen ein Bußgeld von 250 Euro und ein Punkt in Flensburg. Bei höheren Werten erhöhen sich – wie bei erfahrenen Führerscheininhabern – auch die Sanktionen. „Ist der junge Fahrer noch in der Probezeit, verlängert sich diese von zwei auf vier Jahre und der Verkehrssünder muss an einem Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) teilnehmen“, so die D.A.S. Expertin. Für alle anderen Autofahrer gilt die Grenze von 0,5 Promille. Wer jedoch bereits alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt und beispielsweise über eine rote Ampel fährt, macht sich nach § 316 Strafgesetzbuch bereits ab 0,3 Promille strafbar – unabhängig von Alter und Probezeit.“
Vorsicht auch beim Radfahren
Alkohol am Steuer ist nicht nur gefährlich, sondern kann auch teuer werden. Warum dann nicht den Drahtesel nehmen? Doch auch fürs Fahrradfahren gibt es eine Promillegrenze: Sie stammt aus Gerichtsurteilen und liegt mit 1,6 Promille deutlich über der von Autofahrern. Ab dieser Grenze gelten Radler als absolut fahruntüchtig. Wer sie überschreitet, begeht daher sogar eine Straftat. Es drohen bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Hat der Betreffende einen Führerschein, muss er mit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) rechnen. „Fallen Betroffene durch, verlieren sie ihre Fahrerlaubnis“, erklärt Rassat. Das Radfahren können die Behörden für einen bestimmten Zeitraum verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass der Betroffene erneut betrunken aufs Rad steigt. Wie für Autofahrer gilt jedoch auch für Radfahrer: Fährt der Radler Schlangenlinien oder zeigt andere alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, dann kann es bereits ab 0,3 Promille zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen. Denn bereits ab diesem scheinbar niedrigen Wert können Radler Schwierigkeiten haben, Entfernung und Geschwindigkeit richtig einzuschätzen. Und bei einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer unter Alkoholeinfluss drohen sogar bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine entsprechende Geldstrafe. Im Zweifelsfall also lieber auf das Fahrrad verzichten und ein Taxi nach Hause nehmen.
Grenzen für Fußgänger?
Befindet sich die Party in der Nähe, scheint die Lösung simpel: Karnevalisten gehen ganz einfach zu Fuß. „Promillegrenzen für Fußgänger gibt es nicht“, weiß die D.A.S. Expertin. „Sie müssen also in der Regel nicht befürchten, den Führerschein zu verlieren oder Punkte zu kassieren.“ Wer jedoch als Fußgänger häufiger stark alkoholisiert auffällig wird oder Verkehrsregeln missachtet, muss ebenfalls mit Konsequenzen bis hin zum Führerscheinentzug rechnen.
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