Kein Anspruch auf bestimmte Öffnungszeiten einer Kindertageseinrichtung

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Münster/Berlin (DAV). Kinder haben Anspruch auf frühkindliche Förderung und somit auf einen Platz in einem Kindergarten oder einer Kita. Das darf nicht mit dem Argument abgelehnt werden, die Kapazitäten seien erschöpft. Muss ein Platz angeboten werden, der auch die individuellen Bedürfnisse der Eltern, wie etwa Betreuung auch in Randzeiten, berücksichtigt?

Eltern von Kindern im Alter von einem bis drei Jahren haben keinen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte mit Betreuungs- bzw. Öffnungszeiten, die auch jede Randzeit abdecken. Gegebenenfalls könnte ein Kind auch im Rahmen einer Tagespflege zusätzlich betreut werden, so das Oberverwaltungsgericht Münster.

Anspruch auf Kindergartenplatz bis 18:00 Uhr?
Die Eltern arbeiten in der Medienbranche. Sie beantragten einen Kindergartenplatz für ihren Sohn. Wegen ihrer Arbeitszeiten seien sie auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung angewiesen, der Betreuungszeiten bis mindestens 18:00 Uhr anbiete. In der einzigen wohnortnahen Tageseinrichtung mit entsprechenden Öffnungszeiten gab es jedoch keinen Platz mehr. Die Stadt Köln verwies die Familie daher auf eine andere Tageseinrichtung mit Betreuungszeiten lediglich bis 16:30 Uhr.

Kein Anspruch auf Kitaplatz auch in den Randzeiten
Die Kommunen dürfen sich nicht darauf berufen, sie hätten keinen Platz mehr für Kinder. Der Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung steht fest. Auch unter Berücksichtigung des Wahlrechts der Eltern umfasst der Anspruch jedoch nicht die an individuelle Bedürfnisse angepassten Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung. Die Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, ein Angebot von Betreuungsplätzen vorzuhalten, beschränkt sich nämlich auf den Gesamtbedarf.

Der Träger ist daher nicht verpflichtet, die Kapazität einer bestimmten Tageseinrichtung mit erweiterten Betreuungszeiten zu erhöhen. Ebenso wenig besteht Anspruch auf Ausweitung des Betreuungsangebots auf Randzeiten.

Oberverwaltungsgericht Münster am 05. Februar 2020 (AZ: 12 B 1324/19)

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