Die Zeiten in denen Finanzanlageberater ohne berufliche Vorkenntnisse und Fachwissen ihren Kunden Wertpapiere und Geldanlagen verkaufen konnten nähern sich dem Ende. Bis zum 31.12.2014 müssen alle Finanzanlageberater ihre Qualifikation durch einen Sachkundenachweis bei der zuständigen IHK in Form einer schriftlichen und praktischen Prüfung oder eine entsprechende Ausbildung, beispielsweise als Bankkaufmann, nachweisen. Das stellt viele „alte Hasen“ vor eine Herausforderung. Viele Kunden werden sich ab Januar 2015 einen neuen Berater suchen müssen. Wertios entwickelt gemeinsam mit vormaligen Finanzberatern Lösungen, um die Betreuung von Anlegern über den Stichtag hinaus sicherzustellen.
Gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation soll Anleger schützen
Mit Ablauf diesen Jahres muss jedes Wertpapierdienstleistungsunternehmen und jeder auf dem Markt tätige Finanzberater über die im §34f der Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebene Qualifikation verfügen. Als qualifiziert gelten ab dann nur noch Anlageberater, die sich einer theoretischen wie fachlichen IHK-Prüfung gestellt und diese bestanden haben, oder ihre Wertpapiererfahrungen durch eine Bankausbildung oder Studium mit ausreichender Berufserfahrung belegen können. Davon eingeschlossen sind auch Finanzberater und -vermittler, die ihre Tätigkeit zwar freiberuflich ausüben aber die Produkte für eine Bank, Versicherung oder Finanzdienstleistungsinstitut vertreiben. Vermittler, die diese Anforderungen bis Ende dieses Jahres nicht erfüllen, dürfen fortan keine Investmentgeschäfte mehr vermitteln.
Das Ziel der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV) ist es, Anleger künftig vor unqualifizierten Verkaufsgesprächen zu schützen, die ausschließlich den Abschluss eines Vertrages und nicht die finanziellen Möglichkeiten, die individuellen Kenntnisse und die Anlageziele des Kunden berücksichtigen. Zusätzlich sind Finanzberater künftig dazu verpflichtet ihre Beratungsgespräche zu protokollieren und die angebotenen Finanzprodukte anhand verständlicher Informationsdokumente zu erklären. Die Verpflichtung zur Offenlegung von Provisionen und Zuwendungen und der Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung sollen den Kunden künftig Kostentransparenz und mehr Sicherheiten bei Kapitalanlagen geben.
Woran erkenne ich, ob mein Finanzberater über eine entsprechende Zulassung verfügt?
Unter der Bezeichnung Finanzberater wurden bis zur Regulierung Versicherungsmakler, Vermittler von Krediten und Finanzprodukten sowie Finanzvertriebe zusammengefasst. Die neue Regulierung trennt die Anforderungen für Versicherungsmakler und Finanzanlagevermittler. Viele der in Deutschland als Finanzberater tätigen Vermittler und Berater werden die neuen durch §16 der FinVermV auferlegten gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen. Auch die Übergangsfrist für „alte Hasen“ im Geschäft läuft zum Jahresende aus. Wer sich bis dahin nicht um einen Sachkundenachweis gekümmert oder die Nachfolge geregelt hat, kann seine Beratungsdienstleistung zu Kapitalmarktprodukten und Fonds nicht mehr anbieten.
Anlegern ist zu raten im Vorfeld zu prüfen, ob der von Ihnen beauftragte Berater die erforderliche Zulassung nach §34f GewO besitzt. Dies kann etwa auf der Website http://vermittlerregister.info überprüft werden, auf der sich Finanzanlagenvermittler registrieren müssen. Beschrieben ist zudem der Erlaubnisumfang des Beraters. Wer künftig Anlageberatung oder Anlagevermittlung erbringen will unterliegt damit einem regulierten Qualitätssiegel.
Findet zukünftig eine Beratung oder Vermittlung zu Finanzprodukten ohne Zulassung statt, hat der Anleger im Zweifelsfall einen Schadensersatzanspruch. Um eine kontinuierliche Betreuung von Anlegern zu sichern, entwickelt Wertios mit „Altmaklern“ und Finanzberatern, die sich aus der Anlageberatung zurückziehen, Lösungen, die die Betreuung von Kunden über den Stichtag 31.12.2014 hinaus sicherstellen.
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