Worauf Mütter und Väter bei Elternzeit, Elterngeld und Co. achten sollten
Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gewinnt für immer mehr Menschen an Bedeutung. Mütter und Väter möchten heute gleichermaßen an der Betreuung und Erziehung ihres Nachwuchses teilhaben – ohne negative berufliche Auswirkungen. Um Kinder und Karriere unter einen Hut zu bekommen, bietet der Staat unterschiedliche Unterstützungsmöglichkeiten an. Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, informiert über die Angebote und weiß, worauf werdende Eltern achten sollten.
Nach der Geburt: Elternzeit
Um ihren Nachwuchs in den ersten Lebensjahren zu betreuen, haben Mütter und Väter die Möglichkeit, in Elternzeit zu gehen. „Hierbei handelt es sich um eine berufliche Auszeit, die Arbeitnehmern in einem festen Beschäftigungsverhältnis nach der Geburt ihres Kindes zusteht. Arbeitgeber dürfen sie nicht ablehnen“, weiß Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. „Jeder Elternteil hat dann bis zu 36 Monate Anspruch auf unbezahlte Freistellung – diese können sie gleichzeitig, nacheinander oder abwechselnd nehmen.“ Einen Teil der Elternzeit müssen Eltern innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes nutzen. Bis zu 24 Monate können sie auch erst später nehmen – jedoch maximal bis zum achten Geburtstag. Sie können die Elternzeit ohne weiteres auf drei Abschnitte verteilen. Mehr ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Soll der dritte Abschnitt allerdings nach dem dritten Geburtstag des Kindes liegen, kann der Arbeitgeber ablehnen, wenn es dafür dringende betriebliche Gründe gibt. Übrigens: Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmer Kündigungsschutz. Außerdem haben sie bei der Rückkehr in ihren Job Anspruch auf denselben oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz. „Zusätzlich können sie während der Freistellung bis zu 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten“, ergänzt die ERGO Juristin.
Basiselterngeld als finanzielle Absicherung
Damit sich Familien während der Elternzeit keine Sorgen um ihre finanzielle Situation machen müssen, bietet der Staat einen finanziellen Zuschuss. „Das sogenannte Elterngeld soll das reduzierte Einkommen während der Auszeit ausgleichen“, so Brandl. Eltern können es bei der Elterngeldstelle ihrer Gemeinde beantragen, in manchen Bundesländern ist dies auch online möglich. Die Bundesregierung hat kürzlich beschlossen, ab 2024 die Einkommensgrenze beim Elterngeld für Paare und Alleinerziehende von 300.000 bzw. 250.000 Euro auf 150.000 Euro zu senken. Ob und inwieweit diese Änderung tatsächlich umgesetzt wird, ist allerdings noch vom weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens abhängig. Es gibt drei Arten des Elterngeldes. Das Basiselterngeld können Eltern, die beide ihr Kind betreuen, gemeinsam für insgesamt 14 Monate in Anspruch nehmen. Beide bekommen es dann mindestens zwei und höchstens 12 Monate. Wie bei der Elternzeit gilt auch hier: Mutter und Vater können den Zuschuss entweder gleichzeitig, nacheinander oder abwechselnd beziehen. Erhalten es in einem Monat beide gleichzeitig, sind zwei der 14 Monate verbraucht. „Die Höhe des Basiselterngelds richtet sich nach dem Einkommen der Eltern vor der Geburt, meist sind es 65 Prozent des Nettoverdienstes. Bei Geringverdienern können es sogar bis zu 100 Prozent sein“, erklärt Brandl. Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht gearbeitet haben, erhalten mindestens 300 Euro im Monat.
Mit dem ElterngeldPlus finanziellen Spielraum schaffen
Alternativ können Mütter und Väter das sogenannte ElterngeldPlus beantragen: Haben sie zum Beispiel nach der Geburt kein Einkommen, erhalten sie doppelt so lange – also bis zu 28 Monate – den halben Betrag der Basisversion ausbezahlt. „Vor allem, wenn einer der beiden nach der Geburt weiterhin in Teilzeit arbeitet, kann sich diese Variante lohnen. Denn meist erhalten Familien dann über den Gesamtzeitraum gerechnet mehr als beim Basiselterngeld“, so die ERGO Juristin.
Längerer Bezug mit dem Partnerschaftsbonus
Arbeiten beide Elternteile nach der Geburt in Teilzeit und das im Monat durchschnittlich zwischen 24 und 32 Stunden wöchentlich, können sie den sogenannten Partnerschaftsbonus erhalten. Das heißt: Der Bezugszeitraum für das ElterngeldPlus verlängert sich um bis zu weitere vier Monate. „Eltern können alle drei Varianten frei miteinander kombinieren“, so Brandl. „Welche Kombination am besten geeignet ist, hängt von der individuellen Lebenssituation ab.“ Übrigens: Lebt noch ein zweites Kind unter drei Jahren im Haushalt, ist der Nachwuchs eine Frühgeburt oder ein Elternteil alleinerziehend, können sich Bezugszeitraum und Zuschuss weiter erhöhen. Die ERGO Juristin empfiehlt Müttern und Vätern, vorab online mit einem Elterngeldrechner zu kalkulieren, wie viel Geld ihnen zusteht, oder sich bei einer Behörde vor Ort beraten zu lassen.
Unterstützung durch den Arbeitgeber
Oft bieten Arbeitgeber ihren Angestellten freiwillige Zusatzleistungen an, um sie zu motivieren und an das Unternehmen zu binden. „Dazu zählen immer häufiger auch Angebote für Eltern, zum Beispiel ein betriebseigener Kindergarten, die Übernahme von einem Teil der Betreuungskosten, eine Kindernotfallbetreuung oder flexible Arbeitszeitmodelle“, so Brandl. „Arbeitnehmer mit Kindern sollten daher unbedingt bei ihrem Vorgesetzten nachfragen, welche Angebote in ihrem Betrieb vorhanden sind.“
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