Koalitionsvertrag: Änderung bei Befristungen geplant

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Vor allem Zäsur für Mittelständler

Koalitionsvertrag: Änderung bei Befristungen geplant
Barbara Kühn, Fachanwältin für Arbeitsrecht (Bildquelle: Hunger & Simmeth)

Wenn es kommt, wie die Koalitionäre wollen, dann wird das Befristungsrecht empfindlich eingeschränkt – vor allem für große Unternehmen mit vielen befristeten Arbeitsverhältnissen sowie für Arbeitgeber, die lange Befristungsketten vereinbaren. Aber es wird weiterhin Wege geben, Risiken durch Befristung einzuschränken.

„Auch künftig wird zwischen Befristungen mit und ohne sachlichen Befristungsgrund, zum Beispiel wegen Vertretung, unterschieden“, sagt Barbara Kühn, Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Augsburger Kanzlei HSK. „Die sachgrundlose Befristung wird nicht etwa abgeschafft.“

Änderung bei sachgrundloser Befristung

Für Firmen, die ein großes Heer an befristeten Mitarbeiter ohne Sachgrund beschäftigen, soll es eine Zäsur werden. Nach dem Plan der Koalition dürfen dann nur noch maximal 2,5 Prozent der Belegschaft mit einem solchen Zeitvertrag beschäftigt werden. Wer die Quote überschreitet, begründet mit jeder weiteren Einstellung automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die betroffenen Unternehmen könnten dann vermehrt auf Leiharbeit zurückgreifen. Diese Quote betrifft allerdings nur Unternehmen mit mehr als 75 Arbeitnehmern. Für kleinere Arbeitgeber soll die Mengenbeschränkung nicht gelten.

Eher als kosmetischer Eingriff muten die geplanten Beschränkungen der Koalitionäre bei Höchstdauer und Verlängerungen der sachgrundlosen Befristung an: Statt wie bisher zwei Jahre darf dann nur noch auf maximal eineinhalb Jahre zeitlich begrenzt werden, und innerhalb dieser Zeit darf das Arbeitsverhältnis auch nur einmal verlängert werden.

Befristung mit Sachgrund maximal fünf Jahre

„Wir wollen nicht länger unendlich lange Ketten von befristeten Arbeitsverhältnissen hinnehmen“, heißt es weiter im Entwurf des Koalitionsvertrags. Den Sozialdemokraten waren die sogenannten Kettenbefristungen, die nur bei Vorliegen eines Sachgrundes in Betracht kommen, stets ein Dorn im Auge. Nicht zuletzt im öffentlichen Dienst, zum Beispiel bei den nicht verbeamteten Lehrern, gibt es Arbeitsverträge, bei denen sich die Mitarbeiter von einem Vertrag zum anderen hangeln und dabei mitunter zehn Jahre und länger kein festes Arbeitsverhältnis bekommen.

Die Rechtsprechung hatte bereits begonnen, diese ausufernden Befristungen einzufangen, aber die auf Einzelfälle bezogenen Urteile gaben für die Praxis wenig Verlässliches her. „Insofern wäre es begrüßenswert, wenn der Gesetzgeber seiner Aufgabe nachkommt und klare Vorgaben macht“, so Barbara Kühn. Künftig soll keine Befristung mehr statthaft sein, wenn der Mitarbeiter zuvor bereits mehr als fünf Jahre im Unternehmen war – auch als Leiharbeitnehmer. Das soll unabhängig von der Betriebsgröße gelten. Arbeitgeber müssen sich dann also nach fünf Jahren entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis beendet oder unbefristet fortgesetzt wird. Erst nach einer Unterbrechung von mindestens drei Jahren soll eine befristete Beschäftigung wieder zulässig sein.

Sachgründe gewinnen an Bedeutung

Wenn ein Unternehmen weiterhin länger als eineinhalb Jahre – aber bis höchstens fünf Jahre – befristet beschäftigen will, dann ist es lohnend, sich mit der „Befristung aufgrund Sachgrund“ auseinander zu setzen. Interessant für größere ebenso wie für kleinere Firmen werden die weiterhin zulässigen Gründe für eine Befristung sein, sei es insbesondere zur Erprobung, im Anschluss an Ausbildung und Studium, zur Vertretung oder für Projekte und Saisonarbeit. Es wird nur kurze Zeit dauern, bis sich die Wirtschaft auf die neuen Regeln eingestellt hat, sobald sie denn kommen.

HSK Holz Sandmann Kühn ist eine auf Arbeits- und Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei in Augsburg. Sechs erfahrene Spezialisten für Arbeitsrecht sind kompetente Ansprechpartner in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Darüber hinaus beraten und vertreten sie Unternehmen in sämtlichen Belangen des Wirtschaftsrechts. Das Fachwissen an arbeits- und wirtschaftsrechtlicher Kompetenz speist sich sowohl aus langjähriger Berufspraxis als auch aus wissenschaftlicher Tätigkeit.

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