Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Ein Grund für die Beschäftigung freier Mitarbeiter ist für Auftraggeber oftmals, dass dann kein Kündigungsschutz greift. Das geht solange gut, wie es sich auch tatsächlich um freie Mitarbeiter handelt. Handelt es sich aber tatsächlich um Scheinselbstständige, kann das für Auftraggeber sehr unangenehme Folgen haben.
Vertrag enthält Kündigungsfristen
Die Verträge mit den freien Mitarbeitern enthalten in der Regel Kündigungsfristen. Wann genau er nun gehen muss, ist aber einem freien Mitarbeiter in der Regel egal. Deshalb kümmert ihn die Kündigungsfrist wenig.
Als Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
Wäre der freie Mitarbeiter aber tatsächlich Arbeitnehmer, würde er Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen. Das dagegen wäre sehr interessant, weil dann die Möglichkeit bestünde, bei einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Somit ließe sich entweder eine Abfindung erzielen oder sich in ein Beschäftigungsverhältnis klagen. Ein solcher Fall legt dann vor, wenn der freie Mitarbeiter tatsächlich scheinselbstständig und somit Arbeitnehmer ist.
Konsequenzen für den Auftraggeber sind verheerend
Wenn der Auftragnehmer sich so in ein Arbeitsverhältnis klagt, hat das für Auftraggeber weiteichende unliebsame Konsequenzen. Die Anteile für die Sozialversicherung müssen sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber für viele Jahre nachgezahlt werden. Gleichzeitig steigt natürlich die Anzahl an Arbeitnehmern im Betrieb, was unter Umständen dann erst dazu führt, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.
Ein Beispielsfall: Ein Arbeitgeber beschäftigt sechs Arbeitnehmer und acht freie Mitarbeiter. Klagen sich die freien Mitarbeiter in das Arbeitsverhältnis ein, haben alle Arbeitnehmer Kündigungsschutz. Kündigt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, wird dieser sich im Kündigungsschutzprozess wiederum möglicherweise darauf berufen (wenn er gut beraten ist), dass die anderen Auftragnehmer eigentlich scheinselbstständig und deshalb Arbeitnehmer sind. Sind nämlich insgesamt mehr als zehn Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt (einschließlich der möglicherweise scheinselbstständigen Auftragnehmer), greift das Kündigungsschutzgesetz.
Frühes Ende von Kündigungsschutzklagen herbeiführen
Entsprechende Klagen von Scheinselbstständigen sollten daher aus Sicht des Auftraggebers so schnell wie möglich beendet werden. In der Praxis geschieht dies häufig dadurch, dass der vermeintliche Auftragnehmer bei Beendigung nochmal eine kräftige Schlussrechnung stellt (häufig natürlich, ohne eine entsprechende Leistung erbracht zu haben). Der Auftraggeber akzeptiert diese Rechnung, um eine weitere Auseinandersetzung um die (vermeintliche) Scheinselbstständigkeit zu beenden.
Fachanwalt Bredereck hilft
Wir vertreten Arbeitgeber, Auftraggeber, Selbstständige und Arbeitnehmer (Scheinselbstständige) deutschlandweit in allen Fragen rund um die Scheinselbstständigkeit. Arbeitgeber beraten wir insbesondere im Zusammenhang mit drohenden oder durchgeführten Prüfungen und bei Klagen des freien Mitarbeiters. Freie Mitarbeiter, die eigentlich Arbeitnehmer sind, vertreten wir bei Statusfeststellungsklagen gegen den Arbeitgeber/Auftraggeber. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich, ob und wie wir Sie unterstützen können.
Weiterbildung zum Thema Scheinselbstständigkeit: Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers „Arbeitsrecht“ der Stiftung Warentest. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck hält deutschlandweit Vorträge zum Thema Scheinselbstständigkeit, rechtssichere Abgrenzung der verschiedenen Vertragstypen, Vermeidung von Haftungsfallen und zu den möglichen Auswirkungen derzeit geplanter gesetzlicher Neuregelungen.
Stiftung Warentest: Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers „Arbeitsrecht“ der Stiftung Warentest.
27.04.2016
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