ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer zum Montrealer Übereinkommen
Am Donnerstag, den 22. September ist Herbstanfang! Bald starten die Herbstferien. Dann heißt es in vielen Familien wieder „Koffer packen und ab in den Flieger!“. Leider bleiben immer mal wieder Gepäckstücke auf der Strecke. Für den Fall der Fälle gibt es aber zum Glück das Montrealer Übereinkommen, beruhigt der ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer.
Herr Klingelhöfer, was regelt das Montrealer Übereinkommen?
RA Tobias Klingelhöfer: Es heißt in der Amtssprache „Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr“ und regelt unter anderem alles rund um verspätetes und verloren gegangenes Gepäck bei internationalen Flügen.
Was kann ein Fluggast tun, wenn sein Gepäck verloren geht?
RA Tobias Klingelhöfer: Verspätet sich der Koffer, darf der Passagier – bis das Gepäck wieder auftaucht – notwendige Dinge für den Aufenthalt kaufen. Dies können z.B. Kleider und Pflegemittel sein, die sich ansonsten im Koffer befinden. Es darf aber nur das gekauft werden, was auch wirklich benötigt wird und keinesfalls mehr wert sein als der Gepäckinhalt. Bei Vorlage entsprechender Quittungen ist die Fluggesellschaft zur Erstattung verpflichtet, wobei es eine Höchstgrenze von ca. 1.250 Euro gibt.
Wer haftet, wenn der Koffer verschwindet?
RA Tobias Klingelhöfer: Ist das Gepäck verloren oder beschädigt, haftet die Fluggesellschaft – allerdings ebenfalls nur bis zu einem Höchstbetrag von rund 1.250 Euro. Wollen die Reisenden bei einem etwaigen Verlust mehr Geld, so sollten sie den Wert ihres Gepäcks bereits bei der Aufgabe angeben – in diesen Fällen fällt jedoch eine Extragebühr an. Einige Fluggesellschaften raten daher, die Wertgegenstände mit ins Handgepäck zu nehmen. In jedem Fall gilt, dass die Reisenden so schnell wie möglich schriftlich der Fluggesellschaft den Verlust bzw. die Beschädigung anzeigen müssen.
Wie kann man sich denn schützen?
RA Tobias Klingelhöfer: Da der Verlust von Gepäck meistens auf einen Fehler des Boden- oder Flugpersonals oder Diebstahl zurückzuführen ist, kann man sich kaum dagegen schützen. Experten raten darum oft dazu, auf teure Designer-Koffer zu verzichten. Diebe wittern darin größere Beute als in unauffälligen preiswerten Gepäckstücken.
Schrecken abschließbare Koffer denn Langfinger ab?
RA Tobias Klingelhöfer: Die Schutzwirkung von abschließbarem Gepäck ist begrenzt. Koffer abzuschließen ist besonders bei Auslandsreisen wenig hilfreich, denn der Zoll ist berechtigt, das Gepäck zu öffnen. USA-Reisenden hilft da allerdings ein so genanntes TSA-Schloss. Damit ist der Koffer abgeschlossen, die amerikanischen Sicherheitsbehörden haben aber einen Generalschlüssel zur Gepäckprüfung.
Bei Flugreisen ist das also geregelt. Aber wie sieht es bei Busreisen aus?
RA Tobias Klingelhöfer: Das Montrealer Übereinkommen bezieht sich zwar ausschließlich auf Flugreisen. Doch laut einem aktuellen Urteil haben auch Busunternehmen eine Obhutspflicht für Koffer und Taschen. In einem verhandelten Fall waren zwei Koffer einer Reisenden verloren gegangen. Sie verlangte Entschädigung. Das Unternehmen verwies auf einen generellen Haftungsausschluss in den AGB. Das war aber nicht rechtens, entschieden die Richter. Das Unternehmen muss nun Ersatz leisten (AG München, Az.: 283 Js 5956/15).
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