Vertragliche Streitigkeiten – etwa im Kaufrecht oder im Werkvertragsrecht – entzünden sich häufig an der Frage eines Mangels: Weist der Kaufgegenstand tatsächlich die vereinbarte Beschaffenheit („Sollbeschaffenheit“) auf oder weicht er hiervon negativ ab? Nur mit einer mangelfreien Ware kann der Verkäufer den Kaufvertrag erfüllen. Im Werkvertragsrecht ist der Besteller nur zur Abnahme verpflichtet, wenn das Werk mangelfrei erstellt ist. Erst dann wird der Anspruch des Unternehmers auf seinen Werklohn fällig.
Zur Klärung der tatsächlichen Beschaffenheit der Sache – etwa einer komplexen Produktionsanlage – können sich die Parteien der Expertise eines Sachverständigen als Schiedsgutachter bedienen. Ein für beide Seiten zeit- und kostenaufwendiges Gerichtsverfahren kann unter Umständen vermieden werden, wenn sich die Parteien im Vorfeld darauf einigen, dass die Beurteilung des Schiedsgutachters für beide Seiten verbindlich sein soll. In diesem Fall bleibt die Möglichkeit, das Schiedsgutachten gerichtlich anzugreifen, wenn die Bewertung des Schiedsgutachters „offenbar unbillig“ ist. Weiterhin können die Parteien die vom Schiedsgutachter getroffenen Bestimmungen wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung anfechten. Die Rechtsprechung zieht hierfür die eigentlich für die Leistungsbestimmung durch einen Dritten gedachten Regelungen der §§ 317 bis 319 BGB analog für die Bewertungen des Schiedsgutachters heran.
Im Unterschied zum Schiedsgutachter entscheidet ein Schiedsgericht nicht (nur) über eine Tatsachenfrage – hier die Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder des Werkes -, sondern auch über die damit verbundenen Rechtsfolgen. Das Schiedsgericht kann also wie ein staatliches („ordentliches“) Zivilgericht über die Gewährleistungsansprüche eines Käufers oder Bestellers entscheiden. Grundlage für die Tätigkeit eines Schiedsgerichtes ist eine wirksame Schiedsvereinbarung nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Schiedsgericht tritt dann an die Stelle des sonst zuständigen staatlichen Gerichts. Da auch einem Schiedsgutachten eine vertragliche Vereinbarung der Vertragsparteien zugrunde liegt, sollten sie in der Vereinbarung eindeutig regeln, ob ein Schiedsgutachter mit der verbindlichen Klärung von Tatsachenfragen oder aber ein Schiedsgericht mit umfassender juristischer Streitentscheidung gewollt ist.
Weitere Informationen zur Pressemeldung “ Konfliktlösung durch Schiedsgutachten oder Schiedsgericht“ sind zu finden unter:
https://de.scribd.com/document/347814841/Konfliktlosung-durch-Schiedsgutachten-oder-Schiedsgericht
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