Kosten für Leiharbeit steigen zum 1.1.2018

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„Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“

Kosten für Leiharbeit steigen zum 1.1.2018
Michael Holz, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei HSK Holz Sandmann Kühn (Bildquelle: Hunter & Simmeth)

Erstmals wirkt sich ab 1. Januar 2018 eine Neuregelung für Leiharbeiter aus, die seit dem 1. April 2017 in Kraft ist: Zeitarbeiter, die neun Monate im Kundenbetrieb eingesetzt waren, erhalten „gleichen Lohn für gleiche Arbeit“.

Zeitarbeitnehmer können grundsätzlich verlangen, mit den Stammarbeitnehmern gleichbehandelt zu werden. Nur wenn der Personaldienstleister einen Zeitarbeit-Tarifvertrag (BAP oder iGZ) anwendet, erhalten die Leiharbeitnehmer den oft geringeren Lohn nach diesem Tarif. Doch dies gilt seit 1. April 2017 nur noch für die ersten neun Monate der Überlassung an einen Kunden. Diese Verschärfung wirkt sich nun erstmals am 1. Januar 2018 aus. Zeitarbeiter erhalten „gleichen Lohn für gleiche Arbeit“, wenn sie neun Monate im selben Betrieb im Einsatz waren.

Hiervon gibt es aber branchenbezogene Ausnahmen: Falls ein Branchenzuschlags-Tarifvertrag existiert, erhalten die Leiharbeitnehmer einen zeitlich gestaffelten Branchenzuschlag, so z.B. in der Metall- und Elektrobranche auf der Basis des „TV BZ ME“. Vergleichbare Tarifverträge gibt es auch u.a. in der chemischen Industrie oder der Druckindustrie. Dabei muss der Entleiher nicht selbst tarifgebunden sein. Es zählt allein die Branchenzugehörigkeit. In diesen Fällen können Leiharbeitnehmer dauerhaft keine Gleichbehandlung verlangen. Branchenzuschläge erhalten die Leiharbeitnehmer aber bereits nach sechs Wochen. Gerechnet wird ab Beginn des tatsächlichen Einsatzes, nicht erst seit der Gesetzesänderung am 1. April 2017. Diese Zuschläge steigen dann mit der Dauer der Überlassung.

Branchenzuschlag prüfen
Für diese Branchenzuschläge geht zum Jahreswechsel eine Schonfrist zu Ende. Der für den Metall- und Elektrobereich geltende TV BZ ME sieht nach 15 Monaten Einsatz (Stufe 6) einen Branchenzuschlag von 65 Prozent vor. Dieser hohe Zuschlag wird erstmals ab dem 1. Januar 2018 fällig. Bis dahin galt maximal die Stufe 5.

„Der Branchenzuschlag soll aber nicht dazu führen, dass Leiharbeitnehmer mehr Lohn erhalten als die Arbeitnehmer der Stammbelegschaft“, erklärt Michael Holz, Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Deshalb können Entleiher verlangen, dass der Branchenzuschlag gekappt wird. Hiervon müssen sie aber ausdrücklich Gebrauch machen, denn es wird nicht automatisch „gedeckelt“.“

Nur noch 18 Monate beim selben Kunden
Entleiher müssen noch eine weitere Frist im Auge haben. Grundsätzlich dürfen Zeitarbeitnehmer an einen Kunden nur noch maximal 18 Monate überlassen werden. Dann muss der Entleiher den Leiharbeitnehmer entweder abmelden – oder in die Stammbelegschaft übernehmen. Diese Frist endet erstmals am 30. September 2018. „Nach einer Einsatzpause von mehr als drei Monaten kann der Leiharbeitnehmer aber erneut für bis zu 18 Monate eingesetzt werden“, so Michael Holz. Die Zeitrechnung beginnt nach einer Pause wieder bei „Null“. Das gilt dann auch für die Gleichbehandlung und die Branchenzuschläge.

HSK Holz Sandmann Kühn ist eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei in Augsburg. Mit mehreren erfahrenen Fachanwälten für Arbeitsrecht ist sie kompetenter Ansprechpartner in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen – für Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Betriebsrat. Darüber hinaus berät und vertritt sie Unternehmen in sämtlichen Belangen des Wirtschaftsrechts. Das Fachwissen an arbeits- und wirtschaftsrechtlicher Kompetenz speist sich sowohl aus langjähriger Berufspraxis als auch aus wissenschaftlicher Tätigkeit.

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