Taxi- und Mietwagenunternehmer unter Druck
Der Mindestlohn ist beschlossene Sache. Ab 2015 bekommen die meisten Arbeitnehmer in Deutschland wenigstens 8,50 Euro pro Stunde. Das gilt auch für das Taxi- und Mietwagengewerbe. Direkt davon berührt ist die Beförderung von gesetzlich Versicherten aus zwingenden medizinischen Gründen im Rahmen von sogenannten Krankenfahrten. Diese werden unter anderem mit dem Taxi bzw. einem Mietwagen ausgeführt. Die Tarife für diese Fahrten handeln meist die Branchen-Verbände mit den Krankenkassen aus. Das Deutsche Medizinrechenzentrum (DMRZ) hat nun die Wirtschaftlichkeit von Krankenfahrten unter Berücksichtigung des Mindestlohns untersucht. Das Ergebnis ist ernüchternd.
Krankenfahrten lohnen sich nicht mehr
Wer als Taxi- oder Mietwagenunternehmer nach dem 1. Januar Krankenfahrten zu den aktuellen Tarifen durchführt, der arbeitet nicht wirtschaftlich. Zu diesem Ergebnis kommt die Untersuchung des Deutschen Medizinrechenzentrums ( www.dmrz.de (http://www.dmrz.de/) ). „Bereits bei einer Zielfahrt über 20 Kilometer, die etwa eine Stunde dauert, haben wir einen Verlust von bis zu 12 Euro errechnet“, sagt DMRZ-Geschäftsführer Thomas Gazda. Bei Rundfahrten über 40 Kilometer (Fahrdauer zwei Stunden) liege der Verlust in der Spitze sogar bei 24 Euro. Der Grund für die Unwirtschaftlichkeit von Krankenfahrten nach dem 1. Januar 2015 sind die mit den Krankenkassen ausgehandelten Tarife sowie die Einführung des Mindestlohns. Damit sich die Übernahme von Krankenfahrten für die Taxi- und Mietwagenbranche weiter rechnet, müssen die Krankentransporttarife kräftig angehoben werden. Zu höheren Tarifen können die Krankenkassen aber wohl nicht gezwungen werden, so die Einschätzung des Rechtsanwalts Dr. Volker Herrmann ( www.aufrecht.de (http://www.aufrecht.de/) ), den das DMRZ mit einer Prüfung der Rechtslage beauftragt hat. Der Grund sei, dass Vereinbarungen nach § 133 SGB V grundsätzlich nicht mehr als Vergütungsabreden sind. Dies hatte das LSG Brandenburg in einem Urteil vom 9. Dezember 2003 (L 4 KR 17/00) für einen solcher Verträge entschieden. Der Vertrag kommt daher zwischen dem Fahrgast (Patient) und dem Taxiunternehmen zustande. Die Vereinbarungen nach § 133 SGB V sind aber in der Regel keine Werkverträge im Sinne des Mindestlohngesetzes und es sei daher fraglich, ob die Paragraphen des Mindestlohngesetzes tatsächlich in vollem Umfang anwendbar sind, so der Anwalt.
Die Studie als kostenloser Download
Wer sich selbst ein Bild über die Vergütung und die Wirtschaftlichkeit von Krankenfahrten machen will, der kann die Studie vom DMRZ kostenlos aus dem Internet laden. Auch die Untersuchung zur Wirtschaftlichkeit von Krankenfahrten nach dem 1. Januar 2015 steht als kostenloser Download auf der Internetseite des DMRZ zur Verfügung (Beide unter Krankenfahrt Mindestlohn (http://www.dmrz.de/auswirkungen-mindestlohn-auf-die-preisgestaltung-krankenkassen-bei-auftragsvergabe-krankenfahrten-2-7-2014.html) ).
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Das Deutsche Medizinrechenzentrum (DMRZ) stellt sonstigen Leistungserbringern des Gesundheitswesens eine Internet-Plattform zur elektronischen Abrechnung (DTA) mit den Krankenkassen zur Verfügung. Wer damit abrechnet, braucht keine Software und geht keinerlei Verpflichtungen ein: So gibt es weder Mindestvolumen noch eine zeitliche Bindung an das DMRZ. Der Clou ist die große Kostenersparnis. Wer seine Rechnungen beispielsweise noch auf dem Postweg an einen Kostenträger schickt, dem werden bis zu 5 % seiner Umsätze abgezogen. Bei der Abrechnung über das DMRZ werden nur 0,5 % erhoben. Das DMRZ ist das derzeit innovativste Abrechnungszentrum.
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