Vorfälligkeitsentschädigungen können das vorzeitige Beenden des Darlehens für Kreditnehmer teuer machen. Durch einen Widerruf kann ein Kreditnehmer sich jedoch wehren. Handelt es sich hierbei wirklich um eine „Patentlösung“? Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht informiert.
Soll ein Darlehen vorzeitig beenden möchte, dann kann die Vorfälligkeitsentschädigung ein Hindernis auf Weg zur Trennung von dem Kredit sein. Doch nicht jeder Betroffene kann und möchte sich damit abfinden, dass das Tilgen von Schulden viel Geld kosten soll. Wenn Kreditnehmer in dieser Situation nach Abhilfe suchen, dann stoßen sie auf den Widerruf des Kreditvertrags als Lösungsansatz. Dieser Ansatz beruht auf folgendem Gedanken: Ein Widerruf richtet sich gegen den ursprünglichen Vertragsschluss. Wenn das Darlehen nach einem wirksamen Widerruf so behandelt wird, als ob es nicht abgeschlossen worden ist, dann haben auch vertragliche Regelungen wie die Vorfälligkeitsentschädigung keine Basis mehr.
Widerruf greift die vertragliche Grundlage der Vorfälligkeitsentschädigung an
Ist der Widerruf eines Kredits damit eine einfach Lösung, um sich gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung zu wehren? Ganz so einfach ist es nicht. Denn ein Vertrag kann nicht beliebig widerrufen werden – vielmehr kann ein Widerruf kann solange erklärt werden, wie die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist. Ein Blick in die Vertragsunterlagen kann einem Kreditnehmer bei der Suche nach einer Antwort nur bedingt weiterhelfen – denn in den Widerrufsbelehrungen sind oftmals nur wenig verständliche juristische Formeln zum Fristbeginn abgedruckt. Zudem beginnt die Widerrufsfrist nur dann zu laufen, wenn der Kreditnehmer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde.
Doch die Frage, ob der Verbraucher ordnungsgemäß über seine Widerrufsrecht belehrt wurde, ist stark von gesetzlichen und richterlichen Vorgaben beeinflusst. Die Widerrufsbelehrung muss vielen, teilweise sehr hohen rechtlichen Anforderungen genügen: Sie muss sich optisch vom übrigen Vertragswerk abheben und der Texte muss so formuliert sein, dass sich der Fristbeginn für den Darlehensnehmer eindeutig bestimmbar ist. Es handelt sich insgesamt um eine komplexe Beurteilung, ob eine Widerrufsbelehrung diesen Anforderungen genügt. Bereits Details in den Texten können erhebliche Auswirkungen haben. Zudem änderte sich auch die Gesetzeslage in den vergangenen Jahren immer wieder und auch die Banken setzten im Lauf der Zeit unterschiedliche Vertragstexte und Widerrufsbelehrungen ein.
Widerrufsrecht wird von zahlreichen rechtlichen Vorgaben beeinflusst
Angesichts dieser vielen Faktoren kann erst nach einer fachkundigen rechtlichen Überprüfung bewertet werden, ob die konkret verwendete Widerrufsbelehrung den verschiedenen rechtlichen Anforderungen genügt oder nicht. Daher kann nicht in jedem Fall „einfach“ ein Widerruf erklärt werden, um die Vorfälligkeitsentschädigung nicht bezahlen zu müssen. Kreditnehmer, die sich mit einer Vorfälligkeitsentschädigung auseinandersetzen müssen und wissen möchten, wie es um ihren individuellen Fall bestellt ist, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.
Weiterführende Informationen rund um die Themen Kredit und Widerruf befinden sich auf der Internetseite
http://www.widerrufsrecht-anwalt.de
Die Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH besteht aus 14 Rechtsanwälten, einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Einer unserer Rechtsanwälte ist außerdem als Insolvenzverwalter und Treuhänder tätig. Die teilweise jahrzehnte lange Erfahrung unserer Berufsträger in der Beratung von mittelständischen Betrieben und Weltkonzernen kombiniert mit dem vom Baden-Württembergischen Justizminister ausgezeichneten juristischen Fachwissen unseres Namensgebers, macht es uns möglich, Sie individuell und qualitativ auf höchstem Niveau zu beraten. Wir legen dabei Wert auf ein partnerschaftliches Miteinander, welches Ihre Interessen in den Vordergrund stellt. Unser oberstes Ziel ist die effektive Durchsetzung Ihrer Rechte durch Einhaltung von höchsten Qualitätsstandards in der juristischen Arbeit.
Kontakt
Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Ralf Stoll
Einsteinallee 3
77933 Lahr
07821/9237680
kanzlei@dr-stoll-kollegen.de
http://www.dr-stoll-kollegen.de