KREDITWIDERRUF: Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) unterliegt erneut vor Gericht

WERBUNG
Gehaltsvorschuss. Sofort!
WERBUNG
KREDIT.DE
WERBUNG
etexter
WERBUNG
Become An Actor - eBook
WERBUNG
Redenservice
WERBUNG
Bürobedarf Blitec
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
Namefruits
WERBUNG
Allensbach University
WERBUNG
freelancermap.de

KREDITWIDERRUF: Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) unterliegt erneut vor Gericht
Dr. Steinhübel Rechtsanwälte

17.10.2016 – Erneut unterliegt die Landesbank Baden-Württemberg vor dem Landgericht Stuttgart in einem über den Widerruf von Darlehensverträgen geführten Rechtsstreit. Das Gericht verurteilte die LBBW zur Rückzahlung des Vorfälligkeitsentgelts sowie zur Zahlung des dem Darlehensnehmer zustehenden Nutzungsersatzes.

Der Fall

Der Mandant schloss im Jahr 2006 einen Darlehensvertrag mit der LBBW, der der Finanzierung einer Immobilie diente. Das Hausgrundstück wurde in der zweiten Jahreshälfte 2015 verkauft, worüber der Mandant die LBBW auch informierte. Diese ließ den Mandanten daraufhin wissen, dass eine Aufhebung des zwischenzeitlich verlängerten Darlehensvertrags nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich sei. Dieses wurde dem Mandanten gegenüber beziffert und zur schnellen Lösung eine Aufhebungsvereinbarung vorgelegt, in welcher die Verpflichtung zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung enthalten war. Die Bitte des Mandanten nach der Aufnahme eines Prüfungsvorbehalts in die Aufhebungsvereinbarung wurde seitens der LBBW rundheraus abgelehnt, weshalb sich der Mandant – die Gefahr eines Scheiterns des Immobilienverkaufs vor Augen – gezwungen sah, die von der LBBW diktierten Konditionen vorbehaltlos zu akzeptieren.

Nach Rückführung des Darlehens und anschließender anwaltlicher Beratung im Frühjahr 2016 erklärte der Mandant den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung und begründete dies mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung, in welcher der Beginn der Widerrufsfrist unter Verwendung der Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ angegeben wurde. Die LBBW wurde aufgefordert, neben der Vorfälligkeitsentschädigung auch einen konkret berechneten Nutzungsersatz an den Mandanten zu bezahlen. Die LBBW wies den Widerruf unseres Mandanten erwartungsgemäß zurück und begründete dies unter anderem mit der Auffassung, die Widerrufsbelehrung sei frei von Fehlern. Überdies sei das Widerrufsrecht wegen der zuvor geschlossenen Aufhebungsvereinbarung endgültig erloschen.

Das Urteil

Das Landgericht Stuttgart hat sich allerdings der Rechtsauffassung der LBBW in keinem Punkt angeschlossen und die Bank mit Urteil vom 29.09.2016 (nicht rechtskräftig) antragsgemäß zur vollständigen Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie des durch die Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte berechneten Nutzungsersatzes verurteilt. Die LBBW muss zudem sämtliche Kosten des Verfahrens tragen. Das Gericht führt in seinem Urteil zutreffend aus, dass die von der LBBW verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und das Widerrufsrecht insbesondere nicht am vorherigen Abschluss der Aufhebungsvereinbarung scheitert. Weiter bestätigt das Gericht auch die durch die Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte vorgenommene Berechnung des Nutzungsersatzes.

Der Kommentar zum Urteil

„Das Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt unsere Rechtsauffassung über die Fehlerhaftigkeit der von der LBBW verwendeten Widerrufsbelehrung in jeder Hinsicht,“ freut sich Rechtsanwalt Berkemeier aus der Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte, der den vom Landgericht Stuttgart entschiedenen Rechtsstreit bearbeitet hat. „Überdies bestätigt das Gericht einmal mehr die Richtigkeit unserer Berechnungen über die den Darlehensnehmern zustehenden Nutzungsersatzansprüche, die mit Hilfe einer eigens für die Kanzlei programmierten Software erstellt werden. Unser Berechnungstool ist nunmehr wiederholt gerichtlich bestätigt worden,“ so der Anwalt, der mit seinen Kollegen eine Vielzahl von Kreditwiderrufsfällen betreut und dabei beachtliche Erfolge für die vertretenen Mandanten erzielt hat. Für die LBBW dürfte das Urteil allerdings einen bitteren Nachgeschmack haben, hatten sich die Parteien doch zunächst in der mündlichen Verhandlung auf einen Vergleich verständigt, der seitens der LBBW anschließend widerrufen wurde. Wird das Urteil rechtskräftig, muss die Bank den vollen Betrag zuzüglich aller Kosten bezahlen.

Die Handlungsempfehlung

Darlehensnehmer, die vor dem 22.06.2016 selbst gegenüber der LBBW den Widerruf der Vertragserklärung ausgesprochen haben, der von der LBBW dann als unberechtigt zurückgewiesen wurde, sollten sich anwaltlich beraten lassen. In vielen Fällen besteht die Möglichkeit, den Widerruf der Vertragserklärung mitsamt den daraus resultierenden Rechtsfolgen auch nach dem 22.06.2016 gerichtlich durchzusetzen.

Dr. Steinhübel Rechtsanwälte
Konrad-Adenauer-Str. 9, 72072 Tübingen
Telefon (07071) 9 75 80-0, Fax (07071) 9 75 80-60
www.kapitalmarktrecht.de, kanzlei@kapitalmarktrecht.de

Über Dr. Steinhübel Rechtsanwälte:
Dr. Steinhübel Rechtsanwälte ist schwerpunktmäßig im Kapitalanlagerecht tätig. Neben institutionellen Investoren vertritt die Kanzlei vor allem Privatanleger, die durch den Erwerb einer Kapitalanlage einen finanziellen Schaden erlitten haben. Typische Anlageprodukte sind insoweit alle Wertpapierarten, (geschlossene) Fondbeteiligungen (Medien-, Schiffs-, LV- und Immobilienfonds etc.), sog. „Schrottimmobilien“ und (atypisch) stille Beteiligungen. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel zählt seit vielen Jahren zu den erfolgreichen Anlegerschutzanwälten. Die Zeitschrift „FOCUS“ (24/2000) nahm ihn bereits im Jahr 2000 in ihre Liste der Spezialisten für Kapitalanlagerecht auf. Die Zeitschrift „Capital“(07/2008) listete ihn als Experten im Bankrecht.

Kontakt
Dr. Steinhübel Rechtsanwälte
Heinz Steinhübel
Konrad-Adenauer-Str. 9
72072 Tübingen
07071-975800
kanzlei@kapitalmarktrecht.de
http://www.kapitalmarktrecht.de

pe-gateway
Author: pr-gateway

WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
My Agile Privacy

Diese Website verwendet technische und Profilierungs-Cookies. 

Sie können die Cookies akzeptieren, ablehnen oder anpassen, indem Sie auf die gewünschten Schaltflächen klicken. 

Wenn Sie diese Mitteilung schließen, setzen Sie die Nutzung ohne Zustimmung fort. 

Warnung: Einige Funktionen dieser Seite können aufgrund Ihrer Datenschutzeinstellungen blockiert werden: