Kündigung einer Verkäuferin wegen angeblichen Diebstahls von Fußballsammelbildern

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Verfahren vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach (Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2 Ca 1442/14).

Ausgangslage:

Spätestens seit dem Emmely-Verfahren, wo einer Verkäuferin wegen des Verdachts des Diebstahls eines Pfandbons gekündigt worden war, dürfte es allgemein bekannt sein: Der Diebstahl oder die Unterschlagung von Eigentum des Arbeitgebers kann auch dann, wenn die Gegenstände keinen großen Wert haben, eine (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen. Im Verfahren kommt es dann darauf an, ob der Arbeitgeber den Diebstahl beweisen kann oder die Kündigung zumindest den formalen Anforderungen an eine (nach vorheriger Anhörung des Arbeitnehmers zulässige) Verdachtskündigung genügt. Weiter kommt es dann darauf an, ob unter Gesamtwürdigung der Umstände, insbesondere der Dauer der Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers und des Grades des Vertrauensbruches durch den Diebstahl, die Kündigung gerechtfertigt ist. Zusammenfassend kann man folgendes sagen: Wer hier auch nur die kleinsten Verfehlungen begeht, riskiert sein Arbeitsverhältnis. Wer in den Verdacht gerät, eine solche Straftat begangen zu haben, sollte umgehend rechtliche Hilfe aufsuchen.

Fall:

Einer Verkäuferin, die unter anderem an der Kasse arbeitete, wurde fristlos gekündigt mit der Begründung, sie habe einen Karton mit Fußballbildern stehlen wollen. Die Mitarbeiterin war auf dem Firmenparkplatz von einer Überwachungskamera gefilmt worden, wie sie Kartons in den Papiercontainer entsorgte und plötzlich einen der Kartons schüttelte und diesen dann in ihr Auto packte. Der Arbeitgeber inspizierte daraufhin gemeinsam mit der Kassiererin das Auto und entdeckte dort in dem Karton einen weiteren kleinen Karton und in diesem die Fußballbildchen. Diese Sammelbilder erwirbt der Arbeitgeber seinerseits zu einem Preis von 8 Euro pro Karton. Sie werden an Kunden des Beklagten ab einem Einkauf von 10 Euro an der Kasse abgegeben. Die Arbeitnehmerin erklärte, dass sie den Karton für leer gehalten habe und lediglich zu Archivierungszwecken mit nach Hause genommen habe. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass der 1,3 Kilo schwere kleinere Karton in dem großen Karton der Arbeitnehmerin beim Schütteln nicht verborgen geblieben sein könne.
Vor dem Arbeitsgericht gab es zunächst einen Gütetermin, in dem sich die Parteien widerruflich auf einen Vergleich geeinigt haben.

Zitat Pressemeldung des Arbeitsgerichts Mönchengladbach:

Die Vorsitzende der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach, Richterin am Arbeitsgericht Keil, hat im heute durchgeführten Gütetermin darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Rechtsstreits u.a. davon abhängen wird, ob der Klägerin der Inhalt des Kartons bewusst war und welches Ergebnis die im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens stets durchzuführende Interessenabwägung hat. Über diese Fragen entscheidet nach ergebnislosem Gütetermin die aus der Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern bestehende Kammer in einem weiteren Termin.

Stellungnahme:

Der Arbeitgeber trägt vorliegend die Beweislast für die Voraussetzungen der fristlosen Kündigung. Ob die Kündigung als Verdachtskündigung erklärt werden soll, war der Pressemeldung nicht zu entnehmen. Voraussetzung dafür wäre, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin zuvor angehört hat. Wichtig wird sicher auch die Frage sein, inwieweit die Aufnahmen verwertbar sind. Die weitere Durchführung des Verfahrens wäre sicher für beide Parteien mit einem erheblichen Risiko verbunden. Für die Arbeitnehmerin besteht in erster Linie das Problem, dass sie im Kassenbereich tätig war und damit auch die kleinsten Vertrauensbeschädigungen besonders schwer wiegen. Für den Arbeitgeber ist sicher das Beweisrisiko das größte Risiko.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Grundsätzlich kommt eine Kündigung auch beim Verdacht von Straftaten mit geringem finanziellem Schaden für den Arbeitgeber in Betracht. Je größer die Vertrauensposition des Arbeitnehmers, umso schwerer wiegt auch der kleinste Vertrauensbruch. Wer mit dem Geld des Arbeitgebers hantiert, muss absolut vertrauenswürdig agieren. Wer die Kündigung auf den Verdacht der Straftat stützen will, sollte immer auch an die vorherige Anhörung denken. Die Hürden, die das Bundesarbeitsgericht hier aufstellt, sind hoch.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Hände weg vom Eigentum des Arbeitgebers. Auch der kleinste Anschein eines Vertrauensbruchs sollte vermieden werden. Selbst wenn sich der Arbeitgeber aus Beweisgründen zunächst gegen eine Kündigung entscheidet: Verlorenes Vertrauen lässt sich in der Regel nicht zurückgewinnen. Einer inneren Kündigung des Arbeitgebers folgt häufig irgendwann auch eine richtige Kündigung. Im Falle einer Kündigung, aber auch schon wenn Sie ein Anhörungsschreiben zum Verdacht einer Straftat vom Arbeitgeber bekommen, müssen Sie umgehend anwaltlichen Hilfe aufsuchen. Die Frist für die Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen. Zumindest eine Abfindung ist regelmäßig drin.

Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2 Ca 1442/14

7.7.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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