Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses: Chancen auf eine Abfindung?

WERBUNG
Smartbroker
WERBUNG
thekey.ACADEMY
WERBUNG
Redenservice
WERBUNG
Namefruits
WERBUNG
Gehaltsvorschuss. Sofort!
WERBUNG
Allensbach University
WERBUNG
Bürobedarf Blitec
WERBUNG
etexter
WERBUNG
Become An Actor - eBook
WERBUNG
freelancermap.de

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses: Chancen auf eine Abfindung?
Fachanwalt Bredereck

Welchen Kündigungsschutz hat ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer? Kann er sich auf das Kündigungsschutzgesetz berufen? Und: Hat er im Fall einer Kündigung Aussichten auf eine Abfindung? Diese Fragen klärt Arbeitsrechtler und Kündigungsschutzexperte Alexander Bredereck.

Im Fall einer Befristung hängt der Kündigungsschutz entscheidend davon ab, ob der Arbeitsvertrag eine „ordentliche Kündigung“ zulässt. Fehlt diese Klausel im befristeten Arbeitsvertrag, darf der Arbeitgeber nur fristlos kündigen. Und das geht nur, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten gravierend verletzt, etwa wenn er einen Diebstahl begeht oder eine Körperverletzung.

Erlaubt der Arbeitsvertrag die ordentliche Kündigung, kann der Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis unter denselben Voraussetzungen kündigen wie ein unbefristetes – also deutlich einfacher als bei einer fristlosen Kündigung! Nur: Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, gelten für die ordentliche Kündigung regelmäßig dieselben strengen Regeln wie bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Kündbar ist das Arbeitsverhältnis in solchen Fällen nur aus betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen.

Auf das Kündigungsschutzgesetz kann sich der Arbeitnehmer berufen, wenn in seinem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt sind und wenn sein (befristetes) Arbeitsverhältnis mehr als 6 Monate besteht. Wichtig: Bei der Arbeitnehmeranzahl rechnet man Teilzeitarbeitskräfte mit ein – also auch die Reinigungskraft, die nur einige Stunden in der Woche sauber macht.

Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, sollte sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung regelmäßig mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wehren. Und sich damit entweder auf seinen Arbeitsplatz zurückklagen oder eine hohe Abfindung anstreben. Warum man in diesen Fällen Chancen auf eine Abfindung hat? Weil man mit der Kündigungsschutzklage gleichzeitig auf „Entfristung“ des Arbeitsverhältnisses klagen kann. Das macht öfter Sinn als man denkt: Häufig ist die Befristung unzulässig. In dem Fall stellt das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet ist; mit der Folge für den Arbeitgeber, dass er seinen alten Mitarbeiter in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufnehmen muss. Oder er einigt sich mit ihm, dass das Arbeitsverhältnis endet und zahlt ihm eine hohe Abfindung aus.

Finden Sie heraus, ob sich eine Kündigungsschutzklage für Sie lohnt und wie ihre Chancen auf eine Abfindung sind! Gekündigten Arbeitnehmern biete ich eine kostenlose und unverbindliche telefonische Ersteinschätzung ihrer Abfindungs- und Klagechancen. Rufen Sie mich noch heute an in meiner Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht an.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag? Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

27.06.2018

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

pe-gateway
Author: pr-gateway

WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
My Agile Privacy

Diese Website verwendet technische und Profilierungs-Cookies. 

Sie können die Cookies akzeptieren, ablehnen oder anpassen, indem Sie auf die gewünschten Schaltflächen klicken. 

Wenn Sie diese Mitteilung schließen, setzen Sie die Nutzung ohne Zustimmung fort. 

Warnung: Einige Funktionen dieser Seite können aufgrund Ihrer Datenschutzeinstellungen blockiert werden: