Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Welchen Kündigungsschutz hat ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer? Kann er sich auf das Kündigungsschutzgesetz berufen? Und: Hat er im Fall einer Kündigung Aussichten auf eine Abfindung? Diese Fragen klärt Arbeitsrechtler und Kündigungsschutzexperte Alexander Bredereck.
Im Fall einer Befristung hängt der Kündigungsschutz entscheidend davon ab, ob der Arbeitsvertrag eine „ordentliche Kündigung“ zulässt. Fehlt diese Klausel im befristeten Arbeitsvertrag, darf der Arbeitgeber nur fristlos kündigen. Und das geht nur, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten gravierend verletzt, etwa wenn er einen Diebstahl begeht oder eine Körperverletzung.
Erlaubt der Arbeitsvertrag die ordentliche Kündigung, kann der Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis unter denselben Voraussetzungen kündigen wie ein unbefristetes – also deutlich einfacher als bei einer fristlosen Kündigung! Nur: Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, gelten für die ordentliche Kündigung regelmäßig dieselben strengen Regeln wie bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Kündbar ist das Arbeitsverhältnis in solchen Fällen nur aus betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen.
Auf das Kündigungsschutzgesetz kann sich der Arbeitnehmer berufen, wenn in seinem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt sind und wenn sein (befristetes) Arbeitsverhältnis mehr als 6 Monate besteht. Wichtig: Bei der Arbeitnehmeranzahl rechnet man Teilzeitarbeitskräfte mit ein – also auch die Reinigungskraft, die nur einige Stunden in der Woche sauber macht.
Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, sollte sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung regelmäßig mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wehren. Und sich damit entweder auf seinen Arbeitsplatz zurückklagen oder eine hohe Abfindung anstreben. Warum man in diesen Fällen Chancen auf eine Abfindung hat? Weil man mit der Kündigungsschutzklage gleichzeitig auf „Entfristung“ des Arbeitsverhältnisses klagen kann. Das macht öfter Sinn als man denkt: Häufig ist die Befristung unzulässig. In dem Fall stellt das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet ist; mit der Folge für den Arbeitgeber, dass er seinen alten Mitarbeiter in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufnehmen muss. Oder er einigt sich mit ihm, dass das Arbeitsverhältnis endet und zahlt ihm eine hohe Abfindung aus.
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27.06.2018
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