Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Mitarbeiter in einem Kleinbetrieb haben grundsätzlich keinen besonders starken Kündigungsschutz. Das liegt vor allem am Kündigungsschutzgesetz, dass nur für Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt und auf Kündigungen von Mitarbeitern in Kleinbetrieben nicht anwendbar ist. Allerdings sind Arbeitnehmer in Kleinbetrieben nicht schutzlos, so Arbeitsrechtler und Kündigungsschutzexperte Alexander Bredereck. Unter welchen Umständen eine Kündigungsschutzklage dort Erfolg haben kann, erklärt er in diesem Beitrag.
Vorab: Ein Kleinbetrieb liegt vor, wenn dort regelmäßig zehn oder weniger Arbeitnehmer in Vollzeit angestellt sind. Teilzeitarbeitskräfte sind mit einzurechnen, beispielsweise als „halbe“ Arbeitskraft. Betriebe mit mehr als zehn Vollzeit-Mitarbeitern sind keine Kleinbetriebe. Dort gelten die verschärften Regeln des Kündigungsschutzgesetzes.
Wann hat eine Kündigungsschutzklage im Kleinbetrieb Aussicht auf Erfolg? Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte muss der Arbeitgeber sich bei der Kündigung „treuwidrig“ verhalten haben. Treuwidrig ist eine Kündigung nur in seltenen Ausnahmen; die Arbeitsgerichte wollen nicht, dass der Kündigungsschutz in Kleinbetrieben ausufert. Deshalb greift der Kündigungsschutz in Kleinbetrieben regelmäßig nur in diesen Fällen: Widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers; Kündigung zur Unzeit; Kündigung in ehrverletzender Form; und wenn die Kündigung den Arbeitnehmer im Sinne des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes diskriminiert.
Hierzu einige Beispiele: Eine Kündigung erfolgt gegebenenfalls zur Unzeit, wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig einen schweren Schicksalsschlag verkraften muss. Widersprüchlich könnte die Kündigung sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenige Tage vor der Kündigung zugesagt hat, ihm „in den nächsten Jahren“ nicht zu kündigen, weil er „unersetzlich“ für die Firma ist, und die Firma „finanziell bestens aufgestellt“ ist. Ehrverletzend könnte die Kündigung sein, wenn man dem Gekündigten Sätze hinterherruft, wie: „Ich wusste, dass du ein Versager bist!“ Diskriminierend ist die Kündigung, wenn der Arbeitgeber beispielsweise einem Geflüchteten kündigt, weil der Chef etwas gegen Mitarbeiter mit Migrationshintergrund hat. Eine Diskriminierung wegen des Alters liegt etwa vor, wenn der Chef den Rauswurf seines altgedienten Mitarbeiter so begründet: „Für die Tätigkeit sind Sie inzwischen zu alt.“
Treuwidrige Kündigungen wegen Ehrverletzung, widersprüchlichen Verhaltens oder zur Unzeit kommen eher selten vor. Was deutlich häufiger vorkommt, sind Kündigungen, die gegen Diskriminierungs-Tatbestände verstoßen. Wenn Sie die Möglichkeit sehen, dass Ihre Kündigung treuwidrig oder diskriminierend ist, zögern Sie nicht, einen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht anzurufen und rechtlichen Rat einzuholen.
Arbeitnehmer, die in diesen Fällen Kündigungsschutzklage einreichen, haben durchaus eine Chance auf eine Abfindung. Regelmäßig wird der Arbeitgeber lieber eine Abfindung zahlen, als dem Arbeitnehmer mehrere Monate Lohn und Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen und ihn wiedereinstellen zu müssen.
Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben, können mich gern in meiner Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht unter 030.40004999 anrufen. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung spreche ich gern ich mit Ihnen über die Aussichten der Kündigungsschutzklage, über mögliche Treuwidrigkeits-Tatbestände und über Ihre Aussichten auf eine Abfindung.
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Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.
29.06.2018
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