Kündigung innerhalb der Probezeit – Verbraucherinformation des D.A.S. Leistungsservice

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Rechtliche Tipps für Arbeitnehmer

Kündigung innerhalb der Probezeit - Verbraucherinformation des D.A.S. Leistungsservice
Eine Probezeit ist nicht gesetzlich festgeschrieben.
Quelle: ERGO Group

Ein neuer Job bedeutet neue Aufgaben, neue Kollegen – und meist eine Probezeit. Welche Kündigungsfrist dann für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gilt und was es sonst noch zu beachten gibt, weiß Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice).

Gibt es immer eine Probezeit?

Ob ein Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit beginnt oder nicht, kann der Arbeitgeber frei entscheiden. Eine gesetzliche Vorgabe gibt es nicht. Gilt für das Unternehmen jedoch ein Tarifvertrag, der eine Probezeit vorschreibt, dann ist der Arbeitgeber bei Neueinstellungen daran gebunden. Die Länge der Probezeit ist nach § 622 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf höchstens sechs Monate begrenzt. Eine Vereinbarung über eine längere Probezeit ist zwar nicht unwirksam, nach den sechs Monaten gelten jedoch die regulären Kündigungsfristen. In Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt außerdem nach sechs Monaten der gesetzliche Kündigungsschutz, sodass eine Kündigung nur noch aus den gesetzlich zulässigen Gründen erlaubt ist. Abhängig von der Tätigkeit ist eine Probezeit von drei bis sechs Monaten sinnvoll. „Je komplexer die Aufgaben, desto mehr Zeit ist oft notwendig, bis Arbeitgeber und Arbeitnehmer beurteilen können, ob die Zusammenarbeit passt“, erläutert die D.A.S. Expertin.

Kündigungsfristen innerhalb der Probezeit

Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine Probezeit, ist die Länge der Kündigungsfrist innerhalb dieses Zeitraums gesetzlich vorgegeben: Gemäß § 622 Abs. 3 des (BGB) „kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden“. Innerhalb von Tarifverträgen ist jedoch auch eine kürzere oder längere Frist möglich (Abs. 4 von § 622 BGB). „Diese Kündigungsfrist gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber“, ergänzt die D.A.S. Expertin. Übrigens: Selbst am letzten Tag der Probezeit ist eine Kündigung möglich. Entscheidend ist der Zugang des Schreibens, das Ende der Kündigungsfrist muss nicht mehr in den sechs Monaten liegen.

Kündigungsgrund

Viele glauben, dass Arbeitgeber in der Probezeit keinen Kündigungsgrund angeben müssen. Dies hat aber nichts mit der Probezeit zu tun: Laut Kündigungsschutzgesetz müssen Arbeitgeber erst nach Ablauf der ersten sechs Monate einen der gesetzlich zulässigen Kündigungsgründe angeben. Häufig entspricht dieser Zeitraum der Probezeit – das muss aber nicht so sein. Dauert die Probezeit also nur drei Monate, kann der Arbeitgeber im sechsten Monat immer noch ohne Kündigungsgrund kündigen – dann allerdings mit einer regulären Kündigungsfrist. Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern. In kleineren Betrieben muss der Arbeitgeber also generell keinen der gesetzlichen Kündigungsgründe angeben. Eine Kündigung darf aber auch dann niemals willkürlich sein.

Ausnahme Ausbildungsverträge

Für Ausbildungsverhältnisse ist eine Probezeit nach § 20 des Berufsbildungsgesetzes vorgeschrieben. Sie darf zwischen einem Monat und vier Monaten liegen. Für die Probezeit innerhalb eines Ausbildungsvertrages gilt laut Rassat: „Es besteht keine Kündigungsfrist.“ Sowohl der Arbeitgeber als auch der Auszubildende kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit durch eine schriftliche Kündigung beenden. Auch hier ist die Angabe des Kündigungsgrundes nicht notwendig. Setzt der Auszubildende seine Ausbildung in einem anderen Unternehmen fort, beginnt die Probezeit dort wieder von neuem.

Wenn es zur Kündigung kommt

„Bei betriebsbedingten Kündigungen erhalten meist die Mitarbeiter eine Kündigung, die sich noch in der Probezeit befinden“, weiß die D.A.S. Rechtsexpertin. Schwangere sind davon ausgenommen, denn sie stehen unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter im Betrieb immer unter einem Sonderkündigungsschutz (§ 17 Mutterschutzgesetz). Wenn das Unternehmen über einen Betriebsrat verfügt, muss der Arbeitgeber diesen über eine Kündigung während der Probezeit informieren (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz). Der Betriebsrat prüft, ob die Kündigung gegen Treu und Glauben verstößt, sittenwidrig oder willkürlich ist oder als Maßregelung dient und damit unwirksam ist. Das wäre beispielweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer während der Probezeit seine gesetzlichen Pausen einfordert und als Konsequenz entlassen wird. Eine Kündigung aufgrund persönlicher Eigenschaften wie der sexuellen Ausrichtung, Religionszugehörigkeit oder des Geschlechts ist ebenfalls nicht erlaubt.
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