Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Eine Frage, die im Zusammenhang mit dem Thema Kündigung mit am häufigsten auftritt, ist die nach der Abfindung für den Arbeitnehmer. Hat man eigentlich einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn man vom Arbeitgeber gekündigt wurde?
Sozialplan kann Abfindungsanspruch vorsehen
In bestimmten Fällen kann ein solcher Anspruch auf eine Abfindung tatsächlich bestehen. Das gilt z. B. dann, wenn es einen Sozialplan gibt und dieser eine entsprechende Regelung enthält. Das kommt etwa dann vor, wenn der Arbeitgeber zahlreiche Kündigung aussprechen will und dann mit dem Betriebsrat eine solche Vereinbarung trifft. Das ist allerdings die Ausnahme.
Regelmäßig kein Anspruch auf Abfindung
In der Regel läuft es anders. Der Arbeitnehmer erhebt innerhalb der Frist von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht und begehrt damit zunächst einmal die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis deshalb fortbesteht. Oftmals wird er aber gar kein Interesse mehr daran haben, weiter für den Arbeitgeber tätig zu sein. Auch der Arbeitgeber will ihn natürlich nicht mehr zurücknehmen, sonst hätte er die Kündigung ja nicht ausgesprochen. Das Risiko, dies aber dennoch tun zu müssen, das angesichts der durchaus hohen Anforderungen, die an die Wirksamkeit einer Kündigung gestellt werden, beträchtlich ist, verleitet den Arbeitgeber dann dazu, dem Arbeitnehmer seinen Kündigungsschutz “abzukaufen”. Der “Preis” dafür ist dann letztlich die Abfindung.
Höhe der Abfindung in erster Linie Verhandlungssache
In der Praxis wird die Höhe der Abfindung häufig pauschal nach dem so genannten Haussatz des Arbeitsgerichts (ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr) berechnet. Diese weit verbreitete Methode ist eigentlich völlig ungeeignet. Tatsächlich geht es um eine Abwägung der Risiken des Arbeitnehmers, die Kündigungsschutzklage zu verlieren, gegen die Risiken des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zurücknehmen zu müssen. Dazu kommt noch der Grad der Abneigung, dieses notfalls doch in Kauf zu nehmen. Sprich der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer auf gar keinen Fall und unter keinen denkbaren Umständen wieder im Betrieb sehen will, wird eine weitaus höhere Abfindung zahlen, als der Arbeitgeber der zu Not mit den Folgen einer unwirksamen Kündigung, also der Rückkehr des Arbeitnehmers leben kann. Eine entscheidende Rolle spielt es deshalb auf Arbeitnehmerseite, inwieweit man Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung vor Gericht wecken kann. Hinzu kommt dann das Verhandlungsgeschick, zum richtigen Zeitpunkt auf entsprechende Angebote des Arbeitgebers einzugehen und damit nach Möglichkeit das bestmögliche Ergebnis herauszuholen.
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Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuchs Arbeitsrecht der Stiftung Warentest verfasst. Auf dem YouTube-Kanal Fernsehanwalt werden ständig aktuelle Rechtsprobleme aus dem Alltag vorgestellt und dazu praxisnahe Lösungen präsentiert.
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15.5.2017
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