Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Mancher Arbeitgeber möchte vom Arbeitnehmer eine schriftliche Bestätigung darüber haben, dass dieser die Kündigung erhalten hat. Ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine solche Bestätigung besteht grundsätzlich nicht. Arbeitnehmern ist auch davon abzuraten, den Erhalt der Kündigung so zu quittieren.
Bestätigung könnte als Einverständnis gelten: Teilweise sind die Bestätigungsvermerke, die sich in den Abschriften der Kündigungen finden, in der Praxis so formuliert, dass der Arbeitnehmer mit seiner Unterschrift quasi sein Einverständnis zur Kündigung gibt.
Bei Einverständnis keine Abfindung mehr möglich: Wird durch eine falsche Formulierung durch die Bestätigung erklärt, dass man mit der Kündigung einverstanden ist, besteht damit unter Umständen keine Chance mehr darauf, eine Abfindung zu erzielen. Damit wäre dann nämlich ggf. die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht mehr möglich. Somit würde sich dann auch keine Möglichkeit mehr ergeben, im Rahmen eines Vergleiches an eine (möglichst hohe) Abfindung zu gelangen.
Kein Grund, sich unter Druck setzen zu lassen: Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf eine Unterschrift, eine erneute Kündigung bzw. Abmahnung kann Arbeitnehmern also nicht drohen.
Wie geht man richtigerweise vor? Wichtig ist es, zunächst eine etwaige Möglichkeit zur sofortigen Zurückweisung der Kündigung zu prüfen und dann ggf. Kündigungsschutzklage zu erheben.
Zurückweisung der Kündigung: Eine Zurückweisung kommt etwa dann in Betracht, wenn ein Nichtberechtigter die Kündigung unterschrieben hat und keine ordnungsgemäße Bevollmächtigung beigefügt war. Sie muss allerdings unverzüglich, also innerhalb weniger Tage, erfolgen.
Erhebung einer Kündigungsschutzklage: Nach Erhalt der Kündigung haben Sie für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht maximal drei Wochen Zeit. Danach kann man in der Regel gegen die Kündigung nichts mehr unternehmen. Auch die Chance auf eine Abfindung ist dann regelmäßig vertan.
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06.12.2016
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