Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Diskussion um Äußerung von AWO-Landespräsidentin:
Vor einiger Zeit hatte die Landespräsidentin der Arbeiterwohlfahrt (AWO) Sachsen-Anhalt, Barbara Höckmann, Aufsehen erregt, nachdem sie Medienberichten zufolge erklärt hatte, die Parolen aus den Reihen der AfD seien nicht mit den Grundwerten der AWO vereinbar. Darauf wurde diskutiert, ob AWO-Mitarbeitern gekündigt werden könne, wenn sie Mitglied der AfD sind. Wären solche Kündigungen zulässig?
Mitgliedschaft in rechtsgerichteter Partei in der Regel kein Kündigungsgrund:
Auch wenn die Ansichten der AfD mit den Positionen der AWO in vielen Punkten nicht übereinstimmen werden, ergibt sich aus der AfD-Mitgliedschaft oder aus Sympathiebekundungen für die Partei kein Grund für eine Kündigung. Freie Meinungsäußerung und politische Betätigungsfreiheit sind grundrechtlich geschützt und umfassen auch das rechtsgerichtete Spektrum. Etwas Anderes könnte nur dann gelten, wenn im jeweiligen konkreten Fall der Betriebsfrieden durch die politische Betätigung so sehr gestört wird, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn sich der Mitarbeiter so aufdringlich verhält, dass die anderen Kollegen eine Zusammenarbeit ablehnen.
Keine Basis für Kündigungen, solange AfD nicht verboten wurde:
Solange also die AfD als Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten wurde, werden Kündigungen, die auf die Mitgliedschaft von Mitarbeitern in der Partei gestützt wurden, in der Regel unwirksam sein. Auch eine etwaige Beobachtung einzelner Mitglieder der AfD durch den Verfassungsschutz dürfte keinen hinreichenden Grund für Kündigungen bieten. Eine Verfassungswidrigkeit der Partei liegt dadurch nämlich noch nicht vor. Würde man das genügen lassen, wäre eine klare Grenzziehung nicht mehr möglich und politische Betätigung könnte schnell grundsätzlich gefährlich für das Arbeitsverhältnis werden.
Fazit: Auch wenn man die Äußerungen aus den Reihen der AfD als rassistisch und menschenverachtend empfindet, fehlt Kündigungen von Mitarbeitern, die sich auf deren Mitgliedschaft in der oder Sympathie für die AfD stützt, eine wirksame rechtliche Grundlage.
29.8.2016
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