Kündigung von Mietverträgen in der Corona-Krise – Verbraucherfrage der Woche der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

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Kündigung von Mietverträgen in der Corona-Krise - Verbraucherfrage der Woche der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Mieter müssen dem Vermieter beweisen, dass ihre Zahlungsprobleme mit Corona zu tun haben. (Bildquelle: ERGO Group)

Gerhard H. aus Mannheim:
Wegen der Corona-Krise haben meine Frau und ich finanzielle Engpässe. Müssen wir nun eine Kündigung fürchten, wenn wir unsere Miete nicht mehr bezahlen können?

Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH:
Der Bundestag hat am 25. März 2020 ein Gesetzespaket beschlossen, um Mieter während der Corona-Krise vor einer Kündigung zu schützen. Können Mieter wegen finanzieller Probleme im Zusammenhang mit Corona ihre Miete nicht zahlen, darf der Vermieter ihnen derzeit nicht kündigen. Dies gilt für rückständige Mieten, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig sind. Das Gesetz betrifft sowohl die private Wohnungsmiete als auch zum Beispiel die Miete oder Pacht für Gewerbe- und Geschäftsräume. Allerdings bedeutet diese Regelung nicht, dass Mieter für diesen Zeitraum keine Miete zahlen brauchen. Denn: Der Kündigungsstopp wegen rückständiger Mieten im genannten Zeitraum gilt nur bis 30. Juni 2022. Bis dahin müssen Mieter den Betrag nachzahlen, den sie jetzt nicht zahlen können. Ansonsten kann später die Kündigung drohen. Wichtig: Mieter müssen dem Vermieter glaubhaft machen können, dass ihre Zahlungsprobleme mit Corona zu tun haben. Aus anderen Gründen dürfen Vermieter durchaus auch jetzt kündigen. Das Gesetzespaket wird voraussichtlich am 27. März 2020 vom Bundesrat verabschiedet.
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