Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter, zum Urteil des Landgerichts Berlin vom 16.05.2017 – 67 S 119/17.
Mieter nimmt Lebensgefährtin ohne Kenntnis des Vermieters auf
In einem aktuellen Beschluss hat das Landgericht Berlin zum Fall eines Mieters Stellung bezogen, der seine Lebensgefährtin bei sich in die Wohnung aufgenommen hat. Das Mietverhältnis mit dem Vermieter bestand zu diesem Zeitpunkt bereits über viele Jahre, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen wäre. Die Vermieterin hatte der Mieter allerdings weder um Erlaubnis gebeten noch hatte er sie überhaupt über die Aufnahme informiert. Als sie nun davon erfuhr, sprach sie eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus.
Kündigung unwirksam
Sowohl die fristlose,wie auch die hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung waren jedoch nach Ansicht des Landgerichts Berlin unwirksam. Die Aufnahme der Lebensgefährtin in die Wohnung ohne Anzeige bzw. Genehmigung des Vermieters rechtfertige eine Kündigung jedenfalls dann nicht, wenn das Mietverhältnis zwischen den Parteien zuvor über viele Jahre ohne Probleme bestand (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 16.05.2017 – 67 S 119/17).
Das LG Berlin
Bei einem langjährig unbeanstandet geführten Wohnraummietverhältnis ist der Vermieter weder zum Ausspruch einer außerordentlichen noch einer ordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter seine Lebensgefährtin in die Mietsache aufnimmt, ohne zuvor beim Vermieter um die Genehmigung der teilweisen (Dritt-)Überlassung nachgesucht oder die Aufnahme angezeigt zu haben (Landgericht Berlin, Urteil vom 16.05.2017 – 67 S 119/17).
Anspruch auf Genehmigung des Mieters
Hintergrund der Entscheidung dürfte gewesen sein, dass ein Vermieter seine Zustimmung zur Aufnahme der Lebensgefährtin ohnehin nicht hätte versagen dürfen, da der Mieter daran ein berechtigtes Interesse hat. Sofern durch die Aufnahme also keine Überbelegung der Wohnung eintritt, hat der Mieter einen Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters. Der Verstoß hat demnach allein darin gelegen, dass der Mieter vorliegend nicht zuvor gefragt hatte. Das wiederum beeinträchtigt die Interessen des Vermieters nicht in einem Maße, das zur Kündigung berechtigen könnte. Ob das bei einem Mietverhältnis, das nicht zuvor beanstandungsfrei bestand, im Hinblick auf die Kündigungsmöglichkeit des Vermieters anders zu beurteilen gewesen wäre, bleibt fraglich.
Tipps für Mieter bei Kündigung des Vermieters
Wenn bei Mietern eine Kündigung des Vermieters eingeht, ist das erst einmal noch kein Grund, panisch zu werden. Eine Kündigung bedeutet nicht, dass der Vermieter Sie direkt auf die Straße setzen kann. Mieter müssen allerdings wichtige Fristen beachten, innerhalb derer auf die Kündigung reagiert werden muss. Handelt es sich um eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs, kann diese unter Umständen durch eine rechtzeitige Nachzahlung unwirksam gemacht werden. Im Fall einer Eigenbedarfskündigung laufen Fristen für einen Widerspruch.
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck hilft
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26.10.2017
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