Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Bei Beleidigung droht Kündigung
Eine Beleidigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer ist grundsätzlich als Grund für eine Kündigung geeignet. Anhängig von der Schwere der Beleidigung kann der Arbeitgeber unter Umständen auch fristlos ohne vorherige Abmahnung kündigen. Doch nicht in jedem Fall ist eine Kündigung gerechtfertigt. Ein interessantes Urteil des LAG Hamm zeigt, dass der Schutz der Kunstfreiheit Arbeitnehmer vor einer Entlassung bewahren kann.
Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht
In dem konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der einen Roman über den Büroalltag mit seinen Kollegen mit dem Titel „Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht“ veröffentlicht hatte. Darin bezeichnete er unter anderem einen Chef als „Feigling“, der „nicht die Eier hat, jemandem persönlich gegenüberzutreten, dafür schickt er seine Lakaien.“ Der Arbeitgeber kündigte daraufhin u. a. wegen beleidigender Äußerungen über Vorgesetzte.
Kündigung unwirksam
Das Landesarbeitsgericht Hamm hielt die Kündigung für unwirksam, da sich der Arbeitnehmer auf die Kunstfreiheit berufen könne. Das LAG: Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sich der Arbeitnehmer, der den Alltag mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten zu einem Roman mit dem Titel „Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht!“ verarbeitet hat, auf die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Kunstfreiheit berufen kann (LAG Hamm, Urteil vom 15.07.2011, 13 Sa 436/11).
Öffentliche Äußerungen trotzdem gefährlich
Auch wenn der Arbeitnehmer im konkreten Fall „davongekommen“ ist, sollten sich Arbeitnehmer mit öffentlichen Äußerungen über den Arbeitgeber und Kollegen zurückhalten. Wer nicht gerade einen Roman herausbringt und sich deshalb auf die Kunstfreiheit berufen kann, dürfte schnell Gefahr laufen, dem Arbeitgeber einen Kündigungsgrund zu liefern.
Bei Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen
Kommt es dann zu einer fristlosen Kündigung, heißt es Ruhe bewahren, aber rechtzeitig aktiv werden, sich beraten lassen und vor allem innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Fristlose Kündigungen sind vor Gericht vielfach angreifbar. Oftmals hätte eine Abmahnung genügt, die Kündigung ist unverhältnismäßig oder etwa der Arbeitgeber kann das Fehlverhalten doch nicht beweisen. Dann ergeben sich regelmäßig gute Chancen auf eine hohe Abfindung für den Arbeitnehmer.
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20.7.2017
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