Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Immer wieder erhalten Arbeitnehmer eine Kündigung ihres Arbeitgebers wegen Verstößen, wegen derer sie vorher bereits eine Abmahnung erhalten haben. Ist eine solche Kündigung zulässig? Wie sollten Arbeitnehmer auf eine solche Kündigung reagieren?
Verstöße durch Abmahnung verbraucht: Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber, der wegen einem oder mehrerer bestimmter Verstöße des Arbeitnehmers eine Abmahnung ausgesprochen hat, auf diese Verstöße später keine Kündigung mehr stützen. Diese Gründe sind somit bereits „verbraucht“. Will der Arbeitgeber kündigen, geht das in der Regel nur, wenn sich der Arbeitnehmer weitere, zeitlich spätere Verstöße leistet, die hinreichend schwerwiegend für eine Kündigung sind. Tut er dies nicht und kündigt wegen der bereits abgemahnten Verstöße, weil er sich z. B. auch im Anschluss noch weiter über den Mitarbeiter ärgert, ist die Kündigung unwirksam und kann vom Arbeitnehmer erfolgreich angegriffen werden.
Vorgehen gegen Abmahnung: Die Abmahnung führt zwar unmittelbar nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist aber oft Vorbereitung für eine spätere Kündigung des Arbeitgebers. Deshalb kann es sinnvoll sein, bereits gegen die Abmahnung vorzugehen. Dies hängt von verschiedenen Faktoren im Einzelfall ab, zu denen sich Arbeitnehmer von einem spezialisierten Fachanwalt beraten lassen sollten.
Vorgehen gegen Kündigung: Kündigt der Arbeitgeber wegen bereits zuvor abgemahnter Verstöße, sollten Arbeitnehmer in jedem Fall sofort einen Anwalt aufsuchen und innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Arbeitgeber seine Kündigung auf neue, weitere Verstöße stützt. Auch in diesem Fall ist die Wirksamkeit einer Kündigung alles andere als gesichert. Über die Kündigungsschutzklage lässt sich Druck auf den Arbeitgeber aufbauen, der in den allermeisten Fällen in der Zahlung einer hohen Abfindung resultiert.
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15.05.2018
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