Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Kündigung zum Jahresende aus verschiedenen Gründen: Die Zahl der Kündigung steigt zum Jahresende immer zuverlässig noch einmal an. Das hat zum einen mit Kündigungsfristen zu tun, die häufig eine Kündigung zum Monats- bzw. Quartalsende vorsehen. Hauptsächlich liegt es aber wohl daran, dass viele Arbeitgeber zum Jahresende für sich Bilanz ziehen und sich im Zuge dessen auch Gedanken über möglicherweise notwendige Veränderungen machen. In diesem Zusammenhang geht es naturgemäß häufig auch um die Frage der Personalkosten, und ob diese unter Umständen gekürzt werden müssen. Kürzung von Personalkosten wiederum bedeutet dann oftmals Kündigungen. Schließlich dürfte wohl auch die Neigung des Menschen, zum Jahresende aufzuräumen und Angedachtes zu vollenden, eine Rolle spielen.
Weihnachtszeit mit Kündigung vermiest: Wenn dann Arbeitnehmer unmittelbar vor Weihnachten eine Kündigung erhalten, sind sie natürlich zu Recht sauer. Sich dann von seinen Gefühlen leiten zu lassen, wäre aber verfehlt.
Kündigung wirtschaftlich betrachten: So wie auch der Arbeitgeber wirtschaftlich denkt, wenn es um eine Kündigung geht, ist auch auf Seiten des Arbeitnehmers eine wirtschaftliche Betrachtungsweise wirksam. Man sollte deshalb möglichst einen kühlen Kopf bewahren und überprüfen, wie man sich eine möglichst hohe Abfindung sichern und dabei Nachteile bei der Bundesagentur für Arbeit (Stichworte Sperrzeit, Anrechnung von Arbeitslosengeld) vermeiden kann. Das erfordert ein strategisches Vorgehen vor dem folgenden Hintergrund.
Abfindung als Verkauf von Kündigungsschutz: Grob betrachtet bedeutet die Erzielung einer Abfindung für den Arbeitnehmer einen Verkauf des bestehenden Kündigungsschutzes an den Arbeitgeber und das möglichst teuer. Wie hoch also letztlich die Abfindung ist, die man erhält, ist von der Güte Ihres Kündigungsschutzes abhängig. Deshalb sollte zunächst genau geprüft werden, ob die Kündigung des Arbeitgebers überhaupt eine Aussicht hat, vor Gericht als wirksam erachtet zu werden. Das kann aus verschiedenen Gründen zweifelhaft sein. Besteht für die Kündigung keine Aussicht auf Erfolg, kann der Arbeitgeber letzten Endes nur entweder die Abfindung zahlen, die der Arbeitnehmer fordert, oder aber er muss die Kündigung zurücknehmen. Das wird er in den meisten Fällen aber nicht wollen.
Durch Kündigungsschutzklage an die Abfindung: Daraus ergibt sich, dass der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen muss. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, wird die Kündigung nämlich in der Regel wirksam. In dem Fall wird der Arbeitgeber aber keine Abfindung mehr zahlen, warum sollte er auch?
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06.12.2016
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