Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Bei Kündigungsschutz ist Kündigungsgrund erforderlich: Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung und genießt der Arbeitnehmer somit Kündigungsschutz, braucht der Arbeitgeber einen anerkannten Kündigungsgrund, wenn er diesen entlassen will. Er muss seinen Grund in der Kündigung selbst zwar in aller Regel nicht angeben. Kommt es jedoch in der Folge zum Kündigungsschutzprozess, weil der Arbeitnehmer gegen die Kündigung klagt, muss der Arbeitgeber dann seinen Grund ausführlich darlegen. Es gibt im Wesentlichen drei große Fallgruppen von anerkannten Kündigungsgründen.
Betriebsbedingte Kündigung: Eine betriebsbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn dringende betriebliche Gründe aus der Sphäre des Arbeitgebers eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich machen. Dazu zählen Stellenabbau, Abteilungsschließungen, Umstrukturierungen, Auftragsrückgang oder auch Umstellungen bzw. Einstellungen der Produktion. Liegt ein solcher Grund vor, erfolgt in aller Regel eine ordentliche Kündigung. Ausnahmsweise, wenn eine solche nämlich z. B. durch Tarifvertrag ausgeschlossen ist, kommt auch eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung in Betracht, dann mit einer sozialen Auslauffrist, die im Prinzip die Einhaltung der Kündigungsfrist ersetzt.
Personenbedingte Kündigung: Die zweite große Fallgruppe an Kündigungsgründen stellt die sog. personenbedingte Kündigung dar. Hier wird die Kündigung auf Eigenschaften des Arbeitnehmers gestützt, auf die dieser keinen Einfluss hat. Dazu zählen etwa ein krankheitsbedingter Ausfall (krankheitsbedingte Kündigung) sowie auch der Verlust der Fahrerlaubnis bei Berufskraftfahrern. Bei der personenbedingten Kündigung ist in der Regel eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers nicht erforderlich, da dieser auf den entsprechenden Kündigungsgrund gerade keinen Einfluss hat und ihn somit auch nicht abstellen kann.
Verhaltensbedingte Kündigung: Schließlich kommt eine Kündigung natürlich auch auf der Grundlage eines Verhaltens des Arbeitnehmers in Betracht, das vom Arbeitgeber beanstandet wird. Hier kommen alle möglichen Verstöße in Betracht, wie z. B. Verspätungen, unentschuldigtes Fehlen oder Straftaten zulasten des Arbeitgebers. Grundsätzlich müssen Arbeitgeber einen solchen Verhaltensverstoß des Arbeitnehmers zunächst abmahnen und können erst im Wiederholungsfall kündigen. Etwas anderes gilt bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen, bei denen es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am Arbeitsverhältnis festzuhalten. Dazu zählen insbesondere die genannten Straftaten zu seinen Lasten.
Kombination von Kündigungsgründen nicht zu empfehlen: Der Grund, auf den sich der Arbeitgeber bei seiner Kündigung stützen möchte, sollte zu einer der genannten Fallgruppen passen. Nicht zu empfehlen ist dagegen jedoch eine Kombination von verschiedenen Kündigungsgründen im Rahmen einer einzelnen Kündigung. Erfahrungsgemäß schmälert das die Glaubwürdigkeit des Arbeitgebers vor Gericht, da er so möglicherweise den Eindruck erweckt, den Arbeitnehmer unbedingt loswerden zu wollen, ohne wirklich einen stichhaltigen Grund dafür zu haben. Ratsam ist es deshalb, sich auf eine der genannten Kategorien festzulegen und den Grund dann (im Rahmen des Prozesses) möglichst überzeugend darzulegen.
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02.01.2018
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