Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Kündigungsschutzklage zur Sicherung einer Abfindung. Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung (regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beim Arbeitgeber), sollten Arbeitnehmer bei Zugang einer Kündigung unbedingt innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr zu retten ist oder wenn der Arbeitnehmer überhaupt nicht mehr bei dem Arbeitgeber arbeiten will, eine Abfindung (Regelabfindung ein halbes bis ein Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr) ist regelmäßig drin.
Kostenrisiko im Verhältnis zu den Abfindungsmöglichkeiten betrachten. Arbeitnehmer, die keine Rechtschutzversicherung haben, scheuen gelegentlich das Kostenrisiko. In der Regel ist das unberechtigt. Wer wirklich kein Geld hat, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Alle anderen sollten gut überlegen, ob sie das Geld investieren oder die Chance auf einer Abfindung verstreichen lassen.
Fristlose Kündigung – Vorgehen unbedingt erforderlich. Eine fristlose Kündigung droht neben dem Verlust der Abfindungsmöglichkeiten auch noch eine Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit. D.h., dass man für zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld bekommt und darüber hinaus in einem Teil des Zeitraums nicht einmal versichert ist. Das wird in jedem Fall eine sehr kostspielige Erfahrung, so dass die Investition in eine Kündigungsschutzklage hier noch sinnvoller als in den übrigen Fällen ist.
Kündigungsschutzklage selbst einreichen? Natürlich kann man eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht auch ohne anwaltliche Hilfe erheben. Die Rechtsantragstelle hilft hier auch beim Ausfüllen. Hier besteht allerdings ein nicht unerhebliches Risiko, dass formale Fehler begangen werden, die später nicht repariert werden können. So ist es manchmal selbst für den Anwalt schwierig zu erkennen, welcher Arbeitgeber im jeweiligen Fall sinnvollerweise mit welchen Anträgen verklagt wird. Der Anwalt hat eine Haftpflichtversicherung, wenn er Fehler begeht. Der Arbeitnehmer nicht.
Wie hoch sind die Kosten für eine Kündigungsschutzklage? Die Kosten einer Kündigungsschutzklage bemessen sich nach dem Streitwert. Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage wird nach dem Bruttomonatsgehalt des klagenden Arbeitnehmers berechnet. Wer also regelmäßig mehr verdient, hat auch höhere Kosten. Hier sind allerdings auch die Abfindungen deutlich höher. Zu Grunde gelegt wird der dreifache Bruttomonatslohns des gekündigten Arbeitnehmers. Den Bruttolohn ermitteln Sie in dem Sie auf Ihrer Gehaltsbescheinigungen den höchsten monatlichen Betrag auswählen. In der Regel ist dieser auch mit Brutto bzw. Gesamtbrutto oder ähnlich bezeichnet.
Rechenbeispiele für den Streitwert und die dadurch entstehenden Anwaltskosten:
Bruttomonatsgehalt 2000 € = Streitwert einer Kündigungsschutzklage in Höhe von 6000 €. Dabei entstehenden Anwaltskosten in Höhe von 1005,55 € (inklusive 19 % MwSt.). Hinzu kommen Gerichtskosten in Höhe von 272 €. Kostenrisiko gesamt: 1397,55 €.
Bruttomonatsgehalt 4000 € = Streitwert einer Kündigungsschutzklage in Höhe von 12.000 € und die Kosten des Anwalts nach der Gebührentabelle 1588,65 €. Hinzukommen Gerichtskosten in Höhe von 392 €. Kostenrisiko gesamt 1980,65 €.
Kostenerhöhung bei notwendiger Beweisaufnahme sehr selten. Muss das Arbeitsgericht Zeugen vernehmen (sehr selten), sind diese Kosten (Reisekosten des Zeugen etc.) von der unterlegenen Seite zu zahlen. Das gilt auch für Kosten eines Sachverständigengutachtens (noch seltener).
Kostenerhöhung durch Vergleich. Sollten die Parteien den Kündigungsschutzprozess durch einen Abfindungsvergleich beenden, erhöhen sich hierdurch die Anwaltsgebühren weiter. Die Gerichtskosten entfallen in diesem Fall. Ein Vergleich wird regelmäßig nur dann geschlossen, wenn er sich finanziell lohnt. Das kann man sich vorher ausrechnen. Hier müssen einfach von der Abfindung und den sonstigen finanziellen Vergütungen, die entstehenden Kosten abgerechnet werden. Berücksichtigt werden muss dabei immer auch noch, dass der Arbeitnehmer die Anwaltskosten steuerlich geltend machen kann.
Fazit: Kündigungsschutzklage lohnt sich in der Regel. Da die Höhe der erzielten Abfindung regelmäßig ein Vielfaches des Bruttomonatsgehalts beträgt, lohnt sich eine Kündigungsschutzklage nahezu immer.
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29.6.2016
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