Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Weiter arbeiten nach Kündigung?
Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer weiterarbeiten muss, schon direkt nach dem Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Im Falle einer fristlosen Kündigung soll das Arbeitsverhältnis sofort beendet werden. Dann braucht der Arbeitnehmer natürlich auch nicht mehr zur Arbeit zu kommen. Handelt es sich dagegen um eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der entsprechenden Frist, muss der Arbeitnehmer grundsätzlich auch bis zum Ablauf dieser Frist weiterarbeiten.
Keine weitere Arbeitsleistung bei Freistellung
Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter freigestellt hat. Eine solche Freistellung müssen Arbeitnehmer aber beweisen können. Nicht immer äußern sich Arbeitgeber in dieser Hinsicht eindeutig. Deshalb empfiehlt es sich, dem Arbeitgeber in einem Schreiben unter Fristsetzung zunächst noch einmal die Arbeitsleistung anzubieten. Bestätigt dieser daraufhin die Freistellung oder äußert er sich gar nicht, muss der Arbeitnehmer dann auch nicht mehr arbeiten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Dennoch erhält er für den entsprechenden Zeitraum weiter seinen Arbeitslohn.
Keine Pflicht zur Arbeitsleistung nach behaupteter Beendigung des Arbeitsverhältnisses
In jedem entfällt die Pflicht zur Arbeitsleistung ab dem Zeitpunkt, zu dem aus Sicht des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Im Falle der fristlosen Kündigung also sofort, bei der ordentlichen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Dennoch Kündigungsschutzklage erheben
Davon unabhängig können und sollten Arbeitnehmer natürlich die Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage angreifen und müssen dann unter den genannten Voraussetzungen während der Dauer des Prozesses auch nicht mehr weiterarbeiten.
Arbeitgeber muss bei Niederlage kompletten Lohn nachzahlen
Trotzdem muss der Arbeitgeber für den Fall, dass er im Kündigungsschutzprozess unterliegt, dem Arbeitnehmer für die gesamte Dauer des Prozesses den Lohn nachzahlen, ohne dass er dafür eine Arbeitsleistung erhalten hätte. Aus diesem Risiko ergibt sich in aller Regel die Motivation des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine hohe Abfindung gegen Beendigung des Verfahrens zu zahlen.
Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag
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4.9.2017
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