Kurzfristige Absage: BGH-Verhandlung zum Darlehenswiderruf geplatzt
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html Zu der am 24. Mai geplanten Verhandlung am Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs kommt es nicht (XI ZR 366/15). Wie der BGH mitteilt, wurde die Verhandlung kurzfristig abgesagt.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Sowohl vor dem Landgericht Stuttgart als auch vor dem Oberlandesgericht Stuttgart war die Klage eines Verbrauchers, der seine Darlehensverträge widerrufen hatte, erfolgreich. Die betroffene Bank hatte gegen das Urteil des OLG Revision eingelegt, so dass der Fall eigentlich am 24. Mai vor dem BGH landen sollte. Dazu kommt es nun nicht. Die Verhandlung wurde abgesagt, weil die Parteien den Rechtsstreit als erledigt betrachten, teilte der BGH einen Tag zuvor mit.
Damit wurde eine BGH-Verhandlung in Sachen Darlehens-Widerruf zum wiederholten Mal abgesagt, weil sich die Parteien noch geeinigt haben oder die Revision zurückgezogen wurde. Das lässt vermuten, dass die Banken eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung zu dieser Thematik vermeiden möchten. Das gilt umso mehr, da das „ewige Widerrufsrecht“ für zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen ohnehin am 21. Juni 2016 endet und die Banken kurz vor dem Ende des Widerrufsjokers offenbar keinen Staub mehr aufwirbeln möchten. Das zeigt aber auch, dass die Chancen der Verbraucher auf einen erfolgreichen Darlehenswiderruf gut stehen, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Im Bankrecht kompetente Rechtsanwälte können prüfen, ob die Voraussetzungen für den erfolgreichen Widerruf eines Darlehens vorliegen.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Verbraucher in den Jahren 2008 und 2009 mehrere Kreditverträge abgeschlossen und diese im Juni 2014 widerrufen. Das OLG Stuttgart kam zu der Auffassung, dass die Bank von der Musterbelehrung abweichende Widerrufsbelehrungen verwendet und diese einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Dadurch sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden und der Widerruf wirksam erfolgt. Die Bank könne sich durch die Abweichungen von der Musterbelehrung nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ebenso wenig sei das Widerrufsrecht verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden.
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