Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
In einem aktuellen Urteil hat sich der Bundesgerichtshof mal wieder mit der Frage der Mietminderung aufgrund von Lärmbelästigung beschäftigt und dabei zum Umfang der Darlegungslast des Mieters, speziell zu den Anforderungen an ein Lärmprotokoll, Stellung bezogen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2017 – VIII ZR 1/16).
Miete gemindert, Wohnung gekündigt
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Mieter aufgrund von fortwährenden Lärmbelästigungen in einem hellhörigen Mehrfamilienhaus die Miete gemindert. Daraufhin hatte sich schließlich ein Zahlungsrückstand ergeben, aufgrund dessen die Vermieterin wiederum gekündigt hatte. Das Landgericht Stuttgart hatte die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses für wirksam erachtet, der BGH war nun mit den Anforderungen an die Darlegungslast des Mieters und der Beweiserhebung in den vorangegangenen Instanzen nicht einverstanden.
Mieter muss nicht Ursache der Mangelerscheinung darlegen
Der BGH stellte nun klar, dass es nicht Sache des Mieters sei, die Ursache für bestimmte Mangelerscheinungen darzulegen: „Von ihm ist auch nicht zu fordern, dass er über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen („Mangelsymptome“) hinaus die ihm häufig nicht bekannte Ursache dieser Symptome bezeichnet.“ (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2011 – VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 16 mwN) Da diese Vorgaben nicht eingehalten wurden, hat der BGH die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
Lärmprotokoll sinnvoll
Trotz dieser Klarstellung des BGH bleibt ein Lärmprotokoll, in dem die Art, die Dauer sowie die Intensität des Lärms genauer beschrieben werden, für Mieter sinnvoll, um Mietminderung geltend zu machen. Das jeweilige Gericht muss nämlich ja auch die Höhe der zulässigen Minderung im konkreten Fall feststellen und braucht dafür entsprechende Anhaltspunkte. Dabei macht es dann natürlich einen Unterschied, ob die Belästigung für eine oder für fünf Stunden andauert und zu welcher Tages- bzw. Nachtzeit sie auftritt. Dies lässt sich mit einem hinreichend genauen Lärmprotokoll dann darstellen.
Miete unter Vorbehalt zahlen und später zurückfordern
Abgesehen davon ist Mietern auch zu empfehlen, die Miete nicht einfach in der Höhe einzubehalten, die sie für angemessen erachten, sondern sie zunächst in voller Höhe – aber unter Vorbehalt – weiterzuzahlen und sie dann später zurückzufordern. Auch wenn der Mieter im vorliegenden Fall seine Wohnung nicht verloren hat, so hat sein Vorgehen doch zu einer Kündigung des Vermieters geführt, die andernfalls vermeidbar gewesen wäre.
29.05.2017
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