LAG Hamm: Unzulässige Überwachung am Arbeitsplatz
Die Kontrolle von Mitarbeitern per Videoüberwachung ist nur in engen Grenzen zugelassen. Unzulässige Aufnahmen können daher bei Rechtsstreitigkeiten am Arbeitsplatz nicht als Beweis dienen.
Es gibt Gründe, den Arbeitsplatz per Videokamera überwachen zu lassen. Gerade in öffentlich zugänglichen Räumen wie Ladenlokale sind häufig Videokameras angebracht. Dies muss aber für die Kunden und die Mitarbeiter klar erkennbar sein. Zudem müssen die Aufnahmen so schnell wie möglich wieder gelöscht werden, wenn der angestrebte Zweck durch sie nicht mehr erreicht werden kann oder die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
In einem Fall, den das Landesarbeitsgericht Hamm verhandelte, wurde ein Ladenlokal durch drei Videokameras überwacht. Darauf wurde auch deutlich hingewiesen und die Arbeitnehmer waren informiert. Nach Angaben des Arbeitgebers diene die Videoüberwachung zur Aufklärung von Straftaten durch Dritte. Die Auswertung des Videomaterials habe aber auch ergeben, dass eine Mitarbeiterin unrechtmäßig Geld oder Waren entwendet habe. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos und verlangte Schadensersatz in Höhe von rund 10.000 Euro.
Die Arbeitnehmerin erhob zunächst Kündigungsschutzklage, zog diese aber wieder zurück. Allerdings verlanget sie ihren noch ausstehenden Lohn und die Abweisung der Schadensersatzforderung. Das zuständige Arbeitsgericht gab der Frau Recht, die Berufung des Arbeitgebers vor dem LAG Hamm blieb erfolglos.
Das LAG Hamm stellte mit Urteil vom 12. Juni 2017 fest (Az.: 11 Sa 858/16), dass der Arbeitgeber kein Fehlverhalten habe nachweisen können, welches die Höhe der Schadensersatzforderung rechtfertige und die Videoaufnahmen zudem auch gar nicht zur Beweisführung verwendet werden dürfen. Für die Sequenzen bestehe aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes ein Beweisverwertungsverbot. Erhobene Daten seien unverzüglich wieder zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Dabei sei von einer Frist von ein bis zwei oder zumindest nur wenigen Arbeitstagen auszugehen. In dem konkreten Fall seien die Daten drei Monate gespeichert gewesen. Aus diesem datenschutzrechtlichen Verstoß resultiere nach Abwägung der wechselseitigen Interessen ein Beweisverwertungsverbot, so das LAG.
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