LAG Sachsen-Anhalt zu Videoüberwachung am Arbeitsplatz
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Videoüberwachung am Arbeitsplatz führt nicht zwangsläufig zu Schadensersatzansprüchen. Das geht aus einem Urteil des LAG Sachsen-Anhalt hervor (Az.: 6 Sa 301/14).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Datenschutz spielt auch im Arbeitsrecht eine wichtige Rolle. Daher ist z.B. die Installation einer Videoüberwachungsanlage in der Regel verboten. Schadensersatzansprüche der Mitarbeiter lassen sich daraus nicht automatisch ableiten, wie aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. November 2015 hervorgeht.
In dem Fall war es bei einem Gewürze-Hersteller zu „Sabotageakten“ in der Produktion gekommen. Zwei Kunden hatten in den Gewürzverpackungen kleine Metallnägel gefunden. Da das Unternehmen davon ausging, dass die Fremdkörper im Verlauf des Produktionsprozesses in die Verpackungen geraten waren, installierte es für ca. zwei Monate in dem betroffenen Bereich eine Videoüberwachungsanlage ohne die Mitarbeiter hierüber zu informieren. Diese wussten allerdings, dass die Nägel offenbar absichtlich in die Verpackungen geraten waren und waren dementsprechend sensibilisiert.
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis inzwischen gekündigt worden war, sah in der Videoüberwachung eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und klagte auf Schadensersatz. Das LAG wies die Klage ab.
Die Überwachung habe nur in einem relativ kurzen Zeitraum stattgefunden und beschränkte sich zudem auf den Produktionsbereich. Eine Beobachtung der Mitarbeiter, in denen sie sich in ihrer Privatsphäre verletzt gefühlt können, z.B. in den Umkleide- oder Pausenräumen, habe nicht stattgefunden. Darüber hinaus habe sich die Videoüberwachung nicht gezielt gegen den Kläger gerichtet, sondern sich über den gesamten Bereich der Produktion erstreckt. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Mitarbeiter durch die Vorfälle sensibilisiert gewesen seien und es auch eine Überwachung durch den Vorarbeiter gegeben habe. Auch der Anlass der Überwachung sei in diesem Fall wesentlich. Denn die „Sabotageakte“ habe es unstreitig gegeben. Daraus alleine lasse sich zwar noch nicht die Videoüberwachung rechtfertigen. In einer Gesamtabwägung sei aber festzustellen, dass es einen nachvollziehbaren Anlass für die Überwachung gab und auch die Geschäftsbeziehungen zu den Kunden auf dem Spiel standen. Daher erscheine der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht so schwerwiegend, dass eine Schadensersatzzahlung nötig wäre, so das LAG.
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