Landgericht Karlsruhe bestärkt Bausparer bei Kündigung

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Eine Information des Deutschen Verbraucherschutzrings e. V.

Landgericht Karlsruhe bestärkt Bausparer bei Kündigung
Deutscher Verbraucherschutzring e.V.

7. März 2016. Die Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse, müssen Kunden nicht einfach hinnehmen. Vielfach, so Jana Vollmann vom Deutschen Verbraucherschutzring e. V. (DVS), würden sich die Kassen auf ein Kündigungsrecht berufen, das für sie gar nicht anwendbar sei. Das Landgericht Karlsruhe fällte jüngst eine Entscheidung, die die Rechte der Bausparer stärkt.

Schon seit ein paar Jahren versuchen Bausparkassen die für Kunden lukrativen Altverträge zu kündigen. Dabei zitieren sie oft Kündigungsrechte, die vertraglich nicht vereinbart worden sind. „In der letzten Zeit berufen sich die Kassen auf ein Kündigungsrecht nach § 489 des BGB und verweisen gern auf ein Urteil des Landgerichts Mainz“, erklärt Jana Vollmann, die Geschäftsführerin des DVS ( www.dvs-ev.net ).

Die Rechtslage ist umstritten. Das Landgericht (LG) Karlsruhe urteilte unlängst, dass die Argumentation mit § 489, BGB, nicht stand halte und sich daraus kein Kündigungsrecht der Bausparkassen ableiten lasse (Az.: 7 O 126/15). Der Anwendungsbereich, so das Gericht, betreffe ausschließlich den Darlehensnehmer. Im verhandelten Fall wurde die Kündigung durch die Bausparkasse für unwirksam erklärt, der Vertrag läuft entsprechend weiter.

Betroffene Bausparer sind verunsichert, da in den Kündigungsschreiben mit allerlei Bestimmungen, Gesetzen und Urteilen argumentiert wird. „Mit dem Urteil des LG Karlsruhe wurde den Bausparkassen eines ihrer am häufigsten vorgetragenen Argumente genommen“, sagt Jana Vollmann. Sie empfiehlt: „Wenn Ihnen ein Kündigungsschreiben zugegangen ist, so lassen sie das umgehend von einem Fachmann oder einem Verbraucherschutzverein, wie uns, prüfen.“

Sind Sie von einer Kündigung betroffen, so wenden Sie sich an den DVS oder werden Sie Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft „Bausparer“.

Die Aufnahme in diese DVS-Arbeitsgemeinschaft kostet lediglich eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 59,50 Euro (inkl. MwSt.).

Die Mitglieder einer DVS-Arbeitsgruppe erhalten eine kostenfreie professionelle Einschätzung (Erstbewertung) ihres Falles bzw. ihrer Unterlagen durch einen vermittelten DVS-Vertrauensanwalt.

Mehr Informationen unter www.dvs-ev.net

Der Deutsche Verbraucherschutzring e.V. (DVS)

Kompetente und effektive Unterstützung im Kampf gegen betrügerische Unternehmen.

Der Deutsche Verbraucherschutzring e.V. (DVS) setzt sich seit Jahren gezielt für die Interessen geschädigter Verbraucher und Kapitalanleger ein. Oberstes Ziel des DVS ist es, einen privaten Verbraucherschutz in Deutschland weiter fest zu verankern, um so die Interessen der Verbraucher konsequent gegen betrügerische Unternehmen durchzusetzen.

Der DVS bündelt unter anderem die Interessen geschädigter Kapitalanleger und setzt diese gegen die schädigenden Unternehmen durch. Als eingetragener Verein arbeitet er mit spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwälten zusammen.

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Telefon 03641 35 35 04
Fax 03641 35 35 22

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