Laurèl GmbH beantragt Schutzschirmverfahren
Wie angekündigt, hat die Laurèl GmbH am 16. November Insolvenzantrag beim Amtsgericht München gestellt und ein Schutzschirmverfahren beantragt, teilt das Unternehmen mit.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Dass die Laurèl GmbH insolvent ist und wegen Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen wird, gab das Modeunternehmen aus Aschheim in der Nähe von München schon am 14. November bekannt. Zwei Tage später wurde der Insolvenzantrag nun gestellt und ein Schutzschirmverfahren beantragt, wie das Unternehmen mitteilt. Unter dem Schutzschirm hat die Laurèl GmbH drei Monaten Zeit, die Sanierungsbemühungen voranzutreiben und das Unternehmen wieder auf Kurs zu bringen. Gelingt dies nicht, kann nach Ablauf der drei Monate auch das reguläre Insolvenzverfahren stehen.
Bei den Sanierungsbemühungen wird voraussichtlich auch der Einstieg eines Investors wieder eine Rolle spielen. Ein potenzieller Investor war erst vor wenigen Tagen abgesprungen und hatte erklärt, dass er für ein Investment außerhalb der Insolvenz nicht mehr zur Verfügung stehe. Offen ist aber die Frage, welchen Teil die Anleger der Anleihe bei der Restrukturierung tragen sollen. Vor dem Insolvenzantrag sollten die Anleihebedingungen geändert werden und die Anleger u.a. auf 78 Prozent ihrer Hauptforderung verzichten. Zu der Abstimmung ist es nicht mehr gekommen. Die Anleger müssen aber weiterhin damit rechnen, dass sie zu finanziellen Einschnitten bereit sein sollen.
Kommt es zur Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens drohen den Anlegern ebenfalls hohe Verluste. Dann können sie ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden und müssen auf eine möglichst hohe Insolvenzquote hoffen. Darüber hinaus haben sie aber auch jetzt schon die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen, um den drohenden Verlusten vorzubeugen. Zur Wahrung und Durchsetzung ihrer Interessen könne sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.
Schadensersatzansprüche können z.B. auch gegen die Vermittler bzw. Anlageberater entstanden sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger u.a. auch umfassend über die Risiken ihrer Geldanlage aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht geschehen, können Ansprüche wegen Falschberatung entstanden sein.
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