Leitende Angestellte – Kein absoluter Kündigungsgrund beim Download von Pornografie

WERBUNG
Gehaltsvorschuss. Sofort!
WERBUNG
KREDIT.DE
WERBUNG
Smartbroker
WERBUNG
Allensbach University
WERBUNG
etexter
WERBUNG
Namefruits
WERBUNG
Bürobedarf Blitec
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
Redenservice
WERBUNG
Become An Actor - eBook

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Christian Achtenberg zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 19. April 2012 – 2 AZR 186/11 – juris).

Laut einem Artikel aus der Welt-Zeitung sind 12,5 Prozent aller Webseitenaufrufe in Deutschland solche mit pornografischen Inhalt. Damit liegen die Deutschen weltweit auf Platz Eins. Zweifelsohne hat so etwas nichts am Arbeitsplatz zu suchen. Der Arbeitsnehmer hat keinen Anspruch darauf, den betrieblichen Internetanschluss für privaten Zwecke zu nutzen. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber ausdrücklich die private Internetnutzung verboten hat. Es liegt somit in der Hand des Arbeitgebers, inwiefern er so etwas duldet. Bei einem leitenden Angestellten kommen allerdings noch spezielle Regelungen dazu, die eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht möglich machen.

Fall:

Bei dem Arbeitnehmer handelte es sich um einen leitenden Angestellten. Dieser war befugt, Mitarbeiter einzustellen und zu entlassen. In Bezug auf die Internetnutzung am Arbeitsplatz, stellte sein damaliger Arbeitgeber strikte Regeln auf. Die private Nutzung von Internet, Intranet und E-Mail war strengstens untersagt und es wurde bei Verstoß mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen, u.a. Kündigung, gedroht. Nach einer Kontrolle stand fest, dass der der leitende Angestellte eine Vielzahl von Webseiten mit pornografischem Inhalt besuchte und Bilder auf seinem Computer abspeicherte. In Folge dessen kündigte der Arbeitgeber ihn fristlos. Daraufhin wehrte sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage.

Gerichtliche Entscheidung:

In allen drei Instanzen war der Kläger erfolgreich. Nichtsdestotrotz wurde das Arbeitsverhältnis durch das Gericht gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Das lag aber nur daran, dass der Arbeitnehmer leitender Angestellter war und in diesem Fall auch bei Obsiegen mit der Kündigungsschutzklage eine Auflösung auf Antrag des Arbeitgebers möglich ist.
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gemäß diesem müssen bei der Beurteilung einer Kündigung vor allem die Aspekte der Wiederholungsgefahr, der Dauer des Arbeitsverhältnisses zuzüglich dessen bisherigen störungsfreien Verlaufs, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung berücksichtigt werden. Demnach wäre im vorliegenden Fall zunächst eine Abmahnung seitens des Arbeitgebers erforderlich gewesen.
Laut dem § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG war der Arbeitnehmer allerdings leitender Angestellter, da er befugt war, selbständig Arbeitnehmer einzustellen und zu entlassen. Demzufolge konnte wirksam eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne jegliche Begründung gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung beantragt werden.

(Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 19. April 2012 – 2 AZR 186/11 – juris)

10.04.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolg-saussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhin-weisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: Der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MWST.

Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de

Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber: Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweise. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Be-triebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kün-digungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhe-bungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das beson-dere Angebot: Der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 EUR zu-züglich Mwst..

Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel.: (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-in.de

Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel.: (0201) 4532 00 40
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

pe-gateway
Author: pr-gateway

WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
WERBUNG

Schreibe einen Kommentar

My Agile Privacy
Diese Website verwendet technische und Profiling-Cookies. Durch Klicken auf "Akzeptieren" autorisieren Sie alle Profiling-Cookies . Durch Klicken auf "Ablehnen" oder das "X" werden alle Profiling-Cookies abgelehnt. Durch Klicken auf "Anpassen" können Sie auswählen, welche Profiling-Cookies aktiviert werden sollen
Warnung: Einige Funktionen dieser Seite können aufgrund Ihrer Datenschutzeinstellungen blockiert werden: