Mit Beschluss vom 15.08.2013 entschied das Landgericht (LG) Bonn, dass auch im mehrstufigen Konzern eine Befreiung von der Aufstellungspflicht des Jahresabschlusses möglich ist, wenn im Innenverhältnis die Konzernmutter die Verluste der Enkel übernim
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Hier wendet sich die Beschwerdeführerin wohl gegen ein gegen sie festgesetztes Ordnungsgeld. Dieses wurde festgesetzt, weil sie ihre Jahresabschlussunterlagen nicht eingereicht hat und gegen die deshalb folgende Ordnungsgeldandrohung keinen Einspruch eingelegt hatte. Erst gegen die Festsetzung wurde Beschwerde eingelegt, welche vom LG als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Dazu führte das LG aus, die Beschwerdeführerin habe Offenlegungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) durch die Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen verletzt, sodass deshalb ein Ordnungsgeld festzusetzen war.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war sie auch nicht von der Pflicht zur Offenlegung befreit, so das LG, da zum fraglichen Zeitpunkt nicht alle dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt waren. Unter anderem hätte die Konzernmutter, die als solche für die Jahresaufstellung verantwortlich ist, zur Übernahme von Verlusten gegenüber ihrer Tochter verpflichtet sein und ihre daraus resultierende Übernahmepflicht offenlegen müssen.
Das LG führte aus, im mehrstufigen Konzern komme eine Befreiung zwar grundsätzlich auch in Betracht, wenn eine der Mutter übergeordnete Muttergesellschaft den Jahresabschluss des Konzerns aufstelle. Jedenfalls sei dann aber eine direkte Pflicht zur Verlustübernahme zwischen der übergeordneten Mutter und dem Enkelunternehmen vonnöten. Andernfalls komme eine Befreiung nur in Betracht, wenn eine Kette von Verlustübernahmen die Übernahmepflicht herbeiführe.
Nach Auffassung des LG gilt obiges auch dann, wenn es sich bei der Konzernmutter um eine Personenhandelsgesellschaft handelt und eine Kapitalgesellschaft zwischengeschaltet ist. Denn dass nach den Vorschriften des HGB hier eine Verlustübernahmepflicht nicht gefordert wird, bedeutet einen eingeschränkten Schutz der Gläubiger, den der Gesetzgeber für Kapitalgesellschaften wohl nicht gewollt haben kann, sodass die Voraussetzungen für Kapitalgesellschaften als abschließend gelten müssen, so das LG.
Demzufolge haben im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Befreiung wohl nicht vorgelegen, sodass die Festsetzung des Ordnungsgeldes zu erfolgen hatte. Insbesondere seien auch keine Umstände für ein fehlendes Verschulden ersichtlich, insbesondere da die Beschwerdeführerin gegen die Androhung keinen Einspruch eingelegt hatte.
Das Gesellschaftsrecht ist eine komplexe Materie, insbesondere wenn bei der Anwendung von Rechtsvorschriften andere Rechtsvorschriften und ihre Wertungen zu berücksichtigen sind, wie es im Gesellschaftsrecht oft der Fall ist. Hier ist Rechtsrat von Vorteil.
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