Markenanmeldern fehlt oft die nötige Erfahrung, um Fehlerquellen bei der Markenanmeldung zu überblicken. Kleine Unachtsamkeiten haben bei einer Markenanmeldung leider erhebliche Wirkung. Insbesondere das finanzielle Risiko ist groß. Wir haben die häufigsten Fehler zusammengestellt.
1. Die Recherche im Internet nach identischen oder ähnlichen Marken reicht nicht aus
Einer der häufigsten Fehler ist, dass Markenanmelder nicht oder nicht sorgfältig prüfen, ob es bereits Marken eines Dritten gibt, die man mit der eigenen Marke verletzten kann.
Eine Verletzung ist immer dann möglich, wenn die anzumeldende Marke mit einer bereits eingetragenen Marke identisch oder ähnlich ist und für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen genutzt wird.
Ob die andere Marke unwissentlich verletzt wurde, ist für die Konsequenzen unerheblich. Und die haben es finanziell in sich:
Beauftragt der Markeninhaber einen Rechtsanwalt mit einer Abmahnung, entstehen Rechtsanwaltsgebühren.
Diese muss der Abgemahnte tragen. Gebühren von 1500 Euro sind nicht unüblich.
Daneben soll der Markenverletzer eine Unterlassungserklärung unterschreiben, die mit einer Vertragsstrafe für den Fall einer erneuten Markenrechtsverletzung verbunden ist.
Zu guter Letzt war nicht nur der finanzielle, sondern auch der persönliche Einsatz für den Aufbau der Marke umsonst.
Auch wenn ein Markenanmelder noch so gewissenhaft recherchiert – ein Anwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist in Sachen Markenrecherche einfach ein Profi. Er hat Zugang zu den entscheidenden, kostenpflichtigen Datenbanken und kann den Markt auch nach ähnlichen Begriffen absuchen.
2. Eine Markenrechtsverletzung lässt sich nicht durch Anmeldung einer identischen oder ähnlichen Marke in einer anderen Nizza-Klasse umgehen
Für eine Markenrechtsverletzung ist immer entscheidend, in welcher Nizza-Klasse die ältere Marke angemeldet ist. Der findige Markenanmelder mag nun denken: „Dann melde ich meine Marke einfach in einer anderen Klasse an“.
So leicht lässt sich eine Markenrechtsverletzung aber nicht umgehen. Die Klassen überschneiden sich oft. Das ist bei dem unübersichtlichen Klassenverzeichnis nicht auf den ersten Blick zu erkennen.
Es gibt auch Marken, die so bekannt sind, dass der Eintrag in eine andere Klasse stets eine Markenrechtsverletzung nach sich ziehen würde (Bekanntheitsschutz).
Ob die Anmeldung in einer anderen Klasse für eine Marke sinnvoll ist, kann ein erfahrener Rechtswalt beurteilen.
3. Die Angabe der Klassen-Oberbegriffe im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis genügt nicht
Markenanmelder setzen sich häufig nicht gewissenhaft genug mit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auseinander.
Zum einen ist es zu ungenau, lediglich die Oberbegriffe der Nizza-Klassen zu verwenden. Nur wenn die entsprechenden Waren- und Dienstleistungsbezeichnungen der jeweiligen Klasse aufgeführt sind, kann der bezweckte Markenschutz entstehen.
Andererseits lohnt es sich nicht, die Marke für alle möglichen Produkte oder Leistungen anzumelden. Viel hilft nicht immer viel: Die Marke muss vom Inhaber in den angegebenen Kategorien ernsthaft benutzt werden (Benutzungszwang).
Kleine Fehler beim Erstellen des Leistungsverzeichnisses haben leider große Wirkung: Es ist nicht möglich, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nach der Anmeldung zu erweitern!
Eine Unachtsamkeit kann also eine neue Markenanmeldung nach sich ziehen – inklusive aller damit verbundenen Kosten.
Ein Rechtsanwalt hilft dabei, dass passende Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu erarbeiten.
4. Eine Marke ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht automatisch sicher
Nach Veröffentlichung einer neu eingetragenen Marke können Inhaber von älteren Marken Widerspruch gegen die Eintragung einlegen. Als Widerspruchsgründe kommen Verwechslungsgefahr, Identitätsschutz und Bekanntheitsschutz in Betracht. Die Frist für den Widerspruch beträgt drei Monate.
Ist die Frist abgelaufen, wähnt sich der Markenanmelder in Sicherheit. Leider freut er sich zu früh.
Richtig ist zwar, dass dann kein weiteres Widerspruchsverfahren vor dem Markenamt möglich ist.
Aber: Ein Dritter kann auch später noch die Kollision mit seiner älteren Marke geltend machen – und zwar mittels Abmahnung mit Unterlassungserklärung.
Es wird nochmals deutlich, wie wichtig eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche vor der Anmeldung ist!
5. Bei Zurückweisung einer Wortmarke ist die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke stattdessen nicht immer sinnvoll
Ist der ausgesuchte Markenname nur produktbeschreibend oder handelt es sich um einen allgemein üblichen Begriff, weist das Markenamt die Eintragung als Wortmarke zurück.
Man kann die Zurückweisung zwar umschiffen, indem anstelle einer reinen Wortmarke eine Wort-/Bildmarke angemeldet wird. Der Schutz ist aber auch mit diesem „Trick“ begrenzt. Der Wortbestandteil alleine wird losgelöst von der Gesamtmarke nicht automatisch geschützt. Er ist und bleibt nicht kennzeichnungskräftig.
Darüber hinaus ist es mit unauffälligen grafischen Gestaltungen nicht getan, damit aus einer Wortmarke eine Wort-/Bildmarke wird. Den Begriff einfach farbig zu markieren oder in eine einfache geometrische Form einzubetten, genügt nicht, um einer Marke Unterscheidungskraft zu verleihen.
Ob das grafische Gestaltungselement überhaupt den Ansprüchen des Markenamtes genügen würde, kann ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz beurteilen.
6. Die Benutzung einer Marke ersetzt die Anmeldung nicht
Richtig ist, dass es keine Pflicht zur Anmeldung einer Marke gibt. Jeder kann seine Produkte oder Dienstleistungen einfach so anbieten.
Wer auf eine Markenanmeldung verzichtet läuft allerdings Gefahr, dass ein Dritter das gleiche Markenzeichen registriert.
Beachte: Das ist auch nach mehreren Jahren noch möglich.
Eine Marke erlangt nicht automatisch Bestandsschutz, nur weil sie über einen gewissen Zeitraum genutzt wird. Auch ob man der Erste war, der das Markenzeichen verwendet hat, spielt keine Rolle.
Das Einzige, was zählt ist: die Eintragung.
7. Auch die Verwendung des Firmennamens als Marke ersetzt die Anmeldung nicht
Viele Unternehmer arbeiten unter ihrem Firmennamen, ohne diesen als Marke anzumelden. Auch hier gilt: allein durch die Benutzung des Firmennamens wird dieser nicht einfach zu einer Marke.
Dennoch ist der Markenschutz durch Benutzung nicht gänzlich unmöglich. Ist das Zeichen sehr bekannt, kann Markenschutz auch ohne Markenanmeldung erlangt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind aber sehr hoch: Das Markenzeichen muss Verkehrsgeltung erreicht haben. Dh, ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise ordnet das Markenzeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen als Herkunftshinweis zu.
Dies muss der Markeninhaber nachweisen. Der Nachweis ist nicht nur mit hohen Kosten verbunden, sondern auch schwer zu führen.
Die sog. Benutzungsmarke muss zudem von sich aus markenfähig sein, also Unterscheidungskraft haben.
Ob im Einzelfall eine Verkehrsgeltung in Betracht kommt, kann ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz einschätzen
8. Ein Firmenlogo ist nicht bereits als Design ausreichend geschützt
Ein Firmenlogo ist nicht per se durch das Urheber- oder Designrecht geschützt. Das ist nur der Fall, wenn es die erforderliche Schöpfungshöhe hat. Diese fehlt Firmenlogos oft; die künstlerische Leistung reicht nicht aus.
Selbst wenn der Urheber- oder Designschutz für das Firmenlogo greift, ist der Unternehmer nicht auf der sicheren Seite. Ein nicht eingetragenes Design ist nur für drei Jahre geschützt.
Außerdem bezieht sich dieser Schutz nur auf Zeichen, die identisch sind.
Möchte man verhindern, dass ähnliche Markenzeichen genutzt werden, ist dies nur durch eine Markenanmeldung möglich.
9. Die entsprechende Domain zur Marke ist nicht gesichert
Markenanmelder haben sich viele Gedanken um ihre Marke gemacht. Ist die Traummarke endlich gefunden, möchte man sie natürlich auch gleichzeitig für den Webauftritt nutzen. Ärgerlich, wenn die Domain nicht mehr frei ist und man dies zu spät bemerkt. Steht sie zum Verkauf, muss sie mitunter teuer bezahlt werden. Um auf Nummer sicher zu gehen, kann man sich daher vorab bereits in der Findungsphase verschiedene Domains sichern und sich dann in Ruhe entscheiden. Das spart einige Wehrmutstropfen.
10. Achtung vor betrügerischen Zahlungsaufforderungen
Kurz nach Eintragung der Marke bekommen die Anmelder sehr häufig irreführende Schreiben von dubiosen Unternehmen. Angeboten werden zB Veröffentlichung oder Eintragung von Schutzrechten in nichtamtliche Register – natürlich kostenpflichtig!
Viele dieser Schreiben haben eine behördliche Aufmachung oder erwecken den Eindruck von amtlichen Gebührenbescheiden. Sie stammen jedoch nicht vom DPMA. Das Markenamt fordert in der Regel nur zu Zahlung der Gebühr für die Anmeldung der Marke auf.
Frisch gebackene Markeninhaber sollten genau hinschauen und keinesfalls unbesehen Geld anweisen. Ist man sich bei einem Schreiben nicht sicher, lohnt sich eine Rückfrage beim Anwalt.
11. Das Geld für den Fachanwalt im Gewerblichen Rechtsschutz lässt sich sparen und die Marke kann allein angemeldet werden
Als „Einsteiger“ in Sachen Markenanmeldung fehlt einfach die Erfahrung, um alle potenziellen Fehlerquellen im Blick zu haben. Ein kleiner Fauxpas ist bei einer Markenanmeldung meist nicht nur ärgerlich, sondern mit einem hohen Kostenrisiko verbunden. Teure Abmahnungen drohen, wenn man eine bereits bestehende Marke verletzt. Mitunter waren alle Investitionen umsonst und nicht eingeplante Ausgaben kommen auf einen zu.
Von Anfang an einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz hinzuzuziehen ist der beste Abmahnschutz und zahlt sich letztlich finanziell aus.
Ein Fachanwalt:
– recherchiert rechtssicher, ob es ältere identische und insbesondere ähnliche Marken gibt
– erstellt ein maßgeschneidertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
– prüft, ob die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke anstatt einer Wortmarke sinnvoll ist
– beurteilt, ob eine Markenzeichen bereist Verkehrsgeltung erlangt hat
– erkennt betrügerische Zahlungsaufforderungen unseriöser Anbieter
12. Extra: Überblick über die vermeidbaren Fehler
– Die allgemein zugänglichen Datenbanken reichen insbesondere für eine Ähnlichkeitsrecherche nicht aus
– Die Verletzung einer älteren Marke kann nicht einfach durch die Eintragung in eine andere Nizza-Klasse umgangen werden
– Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis darf nicht zu allgemein sein
– Die Marke muss in den angegebenen Kategorien des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses benutzt werden
– Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis kann nachträglich nicht mehr erweitert werden
– Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist meine Marke nicht umfassend geschützt: eine Abmahnung durch einen Dritten ist jederzeit möglich
– Bei Zurückweisung meiner Wortmarke ist die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke stattdessen nicht immer sinnvoll
– Durch die reine Benutzung meiner Marke wird diese nicht geschützt
– Mein Firmenlogo ist nicht automatisch durch Benutzung als Marke geschützt
– Nach Eintragung der Marke erhalten Markenanmelder oft unseriöse Zahlungsaufforderungen, die nicht vom DPMA stammen
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Quelle: kanzlei-bennek.de/markenanmeldung-fehler
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