MBB Clean Energy – Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden
Gläubiger der insolventen MBB Clean Energy mussten lange auf die Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens warten. Nun wurde es am Amtsgericht München am 16.08.2017 eröffnet (Az.: 1508 IN 1912/15).
Schon im Sommer 2015 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die MBB Clean Energy AG eröffnet. Nach mehr als zweijähriger Wartezeit ist nun auch das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet worden. Für die Gläubiger, dazu zählen auch die Anleger der Mittelstandsanleihe, ist das eine gute Nachricht. Denn nun können sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Das AG München hat für die Forderungsanmeldung eine Frist bis zum 11. Oktober 2017 gesetzt.
Im Fall der insolventen MBB Clean Energy AG gab es viel aufzuarbeiten, blickt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte zurück. Auch das dürfte ein Grund sein, warum es so lange gedauert hat, bis das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Los ging es mit ausbleibenden Zinszahlungen für die Anleger der MBB Clean Energy-Anleihe, dann wurde die Globalurkunde der Anleihe für ungültig erklärt. Die angekündigten Reparaturmaßnahmen wurden allerdings nie durchgeführt und im Sommer 2015 folgte schließlich der Insolvenzantrag.
Mit der Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens können die Anleger nun hoffen, dass sie zumindest einen Teil ihres investierten Geldes wiedersehen werden. Voraussetzung ist aber, dass die Forderungen auch form- und fristgerecht angemeldet werden. Wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird, lässt sich derzeit allerdings noch nicht sagen. Es ist aber davon auszugehen, dass die Anleger nach wie vor mit finanziellen Verlusten rechnen müssen, da die Insolvenzmasse erfahrungsgemäß nicht ausreicht, um die Forderungen aller Gläubiger vollauf zu bedienen.
Unabhängig vom Insolvenzverfahren können die Anleger aber auch Schadensersatzansprüche prüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Schadensersatzansprüche können zum Beispiel aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. So hätten die Anleger von den Anlageberatern bzw. Vermittlern über die bestehenden Risiken und insbesondere über ihr Totalverlustrisiko aufgeklärt werden müssen.
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