Mein Freund der Baum

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ARAG Experten informieren über Baumfällarbeiten auf dem eigenen Grundstück

Mein Freund der Baum

Manchmal wachsen einem die Bäume im Garten buchstäblich über den Kopf. Im Gegensatz zu Hecken, lebende Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen dürfen Bäume auf dem eigenen Privatgrundstück das ganze Jahr über gefällt werden. Doch keine Regel ohne Ausnahme. Und wer zu schnell die Axt schwingt, kann mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro rechnen. Die ARAG Experten klären auf.

Das sagt das Bundesnaturschutzgesetz
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, Paragraf 39 Absatz 5 Nummer 2) legt bundesweit einheitlich fest, dass Bäume, die in Haus- oder Kleingärten stehen, grundsätzlich gefällt oder radikal zurückgeschnitten werden dürfen. Wenn sich allerdings Vögel den Baum als Nistplatz ausgesucht haben, ist das Fällen zunächst tabu. Zudem raten die ARAG Experten, vorher abzuklären, ob es in der Kommune eine Baumschutzsatzung gibt, die das Fällen verbietet bzw. eine Genehmigung dafür verlangt. Diese Satzungen können je nach Bundesland und Kommune sehr unterschiedlich sein. In Saarbrücken beispielsweise dürfen nur Bäume gefällt werden, die in einem Meter Stammhöhe noch keine 80 Zentimeter (cm) Umfang haben. In Köln sind zurzeit noch alle Bäume ab einem Stammumfang von 100 cm geschützt, aber auch dort soll die Grenze künftig bei 80 cm liegen. Und in Bremen sind Laubbäume erst ab 120 cm Umfang vor der Axt sicher.

So teuer kann es werden
Das Baumfällen ist so in manchen Gemeinden selbst auf Privatgrundstücken nur dann möglich, wenn eine offizielle Genehmigung vorliegt. Wer sich nicht daran hält und dem Baum dennoch an die Rinde geht, muss laut ARAG Experten mit saftigen Bußgeldern rechnen. So können in Düsseldorf bis zu 50.000 Euro und in Mecklenburg-Vorpommern sogar bis zu 100.000 Euro Bußgeld anfallen, wenn man ohne Genehmigung einen geschützten Baum fällt. Auch wenn es sich nur um einen kleinen oder offensichtlich kranken Baum handelt, sollten Baumbesitzer das Fällen immer mit der zuständigen Behörde abstimmen.

Nachbars Einverständnis
Steht ein Baum unmittelbar auf der Grundstücksgrenze, gilt laut ARAG Experten: Der Nachbar muss seine Erlaubnis geben, bevor der Baum gefällt werden darf. Wird man gegen den Willen seines Nachbarn oder der Miteigentümer tätig, riskiert man nicht nur einen Nachbarschaftsstreit, sondern macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.

Darf man Wurzeln vom Baum des Nachbarn kappen?
Ein Grundstücksnachbar darf herüberwachsende und die Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigende Baumwurzeln und überhängende Äste beseitigen. Das darf er nach Auskunft der ARAG Experten sogar dann, wenn dadurch das Absterben des Baumes oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht (Landgericht Frankenthal, Az.: 2 S 132/20). Dieses sogenannte Selbsthilferecht aus Paragraf 910 Bürgerliches Gesetzbuch könnte laut ARAG Experten aber durch naturschutzrechtliche Regelungen eingeschränkt sein (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 234/19).

Wer darf in einer Eigentümergemeinschaft fällen?
Haben Mieter in Mehrparteienhäusern ein Gartennutzungsrecht, schließt dies nicht das Fällen von Bäumen ein. Auch wenn es sich um Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, darf ein Eigentümer nach Auskunft der ARAG Experten nicht eigenmächtig zur Axt greifen, sondern muss den Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung abwarten. Übrigens: Die Kosten für Baumfällarbeiten gehören seit Kurzem zu den umlagefähigen Kosten der Gartenpflege. In einem konkreten Fall musste eine Mieterin anteilig 415 Euro zahlen, weil eine 40 Jahre alte, nicht mehr standfeste Birke gefällt werden musste. Die Gesamtkosten beliefen sich auf knapp 2.500 Euro (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 107/20).

Baum richtig fällen
Wenn möglich, raten die ARAG Experten zum Baumfällen in den Wintermonaten zwischen November und Anfang Februar, weil dann das Holz am trockensten ist und früher als Brennholz verwendet werden kann. Motorsägen sind allerdings nichts für Anfänger. Für das Arbeiten mit diesem Gerät sind entsprechende Kenntnisse erforderlich, die in speziellen Schulungen erworben werden können. Anbieter sind beispielsweise Baumärkte, Volkshochschulen, Dekra oder der Tüv. Ein Helm mit Gehörschutz, Schutzhandschuhe und eine Schutzbrille gehören ebenso dazu wie eine Arbeitshose und festes Schuhwerk. Ist der Wind zu stark, sollte das Baumfällen auf einen anderen Tag verlegt werden, da Böen die geplante Fallrichtung beeinflussen können.

Beim Fällen muss zunächst der Arbeitsbereich vorbereitet werden: Alle Hindernisse, potenzielle Stolperfallen in der Nähe des Baumes, wie z. B. Gartenmöbel, Äste oder Spielgeräte sollten weggeräumt werden. Die ARAG Experten raten, den Bereich um den Baum abzusperren, damit keine Menschen oder Tiere in den Gefahrenbereich gelangen, während der Baum gefällt wird. Vor dem ersten Schlag sollte anhand des Wuchses bestimmt werden, in welche Richtung der Baum fallen wird. Es ist wichtig, dass der Baum in eine Richtung fällt, die sicher und kontrolliert ist. Wer sichergehen will, dass er in die gewünschte Richtung fällt, kann ein starkes Seil hoch am Stamm anbringen, sodass Helfer den fallenden Baum in die richtige Richtung ziehen können. Abschließend raten die ARAG Experten, den Baumstumpf samt Wurzelwerk zu entfernen, da er sonst erneut austreiben könnte.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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