Bonusprogramme für Angestellte sind ein probates Instrument, um sämtlichen Mitarbeitern Anerkennung zu zeigen. Unternehmen sind dabei bestrebt, ihre steuerlichen Freigrenzen sinnvoll zu nutzen.
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, einen Zuschuss zu den Aufwendungen der Arbeitnehmer für sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bezahlen und mit einem pauschalierten Steuersatz von 15 Prozent zu versteuern. Dabei gilt: Er muss den Fahrtzuschuss zusätzlich zum Arbeitslohn zahlen. Übersteigen die bezuschussten Jobtickets des Arbeitgebers den Rabatt des Verkehrsbetriebs, ist der Jobticketpreis minus des Spitzensatzes, den der einzelne Arbeitnehmer trägt, als geldwerter Vorteil zu versteuern. Ist die 44-Euro-Freigrenze für Arbeitnehmer bereits durch andere Sachzuwendungen abgedeckt, kann der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil beim Jobticket mit 15 Prozent pauschal versteuern.
Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in Mannheim informiert über die Nutzung des Arbeitgebertickets.
Positiv für Mitarbeiterbindung und Image
Um eine Einhaltung der 44-Euro-Freigrenze sicherzustellen und damit einer Besteuerung als zusätzlichen Arbeitslohn zu entgehen, händigen die Arbeitgeber die Tickets in der Regel monatlich aus. Die Überlassung von Jahrestickets erscheint unter der steuerlichen Prämisse nicht sinnvoll, da dann die Gesamtsumme bereits im Ausgabemonat versteuert werden muss. Wenn die Steuerfreigrenze von 44 Euro für das Jobticket monatlich überschritten wird, kann der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung für den geldwerten Vorteil seiner Arbeitnehmer wählen. Die Versteuerung des Tickets wird dann mit 15 % pauschal durchgeführt. Daneben führt der Arbeitgeber ebenfalls den Solidaritätszuschlag und die pauschale Kirchensteuer für seine Arbeitnehmer ab.
Tipps und Tricks zum Jobticket gibt Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim.
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