Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Das hat sich der Arbeitgeber dann doch nicht getraut, Bäckerei-Mitarbeiterinnen zu kündigen, nur weil sie eine Entlohnung nach Tarif forderten: Stattdessen erhielten sie die betriebsbedingte Kündigung, angeblich wegen “betrieblicher Notwendigkeit”, das berichten Lokalmedien aus dem Kreis Aschaffenburg am 25.08.2017.
Wenn Mitarbeiter eine Bezahlung nach Tarif fordern oder einen Betriebsrat gründen wollen, sprechen Arbeitgeber gern “betriebsbedingte” Kündigungen aus. Damit kommen die meisten Arbeitgeber jedoch nicht weit, denn das Kündigungsschutzgesetz setzt die Hürden hoch: Erlaubt ist eine betriebsbedingte Kündigung nur als letztmögliches Mittel, der Arbeitgeber muss eine korrekte Sozialauswahl treffen, und ein betriebliches Erfordernis muss vorliegen, um nur einige der Voraussetzungen zu nennen. Der Arbeitgeber muss die Kündigungsgründe vor Gericht darlegen und beweisen, auf die Schnelle gelingt das nur selten.
Viele Kündigungen, betriebsbedingt oder verhaltensbedingt, stehen rechtlich auf wackligen Beinen. Bei betriebsbedingten Kündigungen macht der Arbeitgeber oft Fehler bei der Sozialauswahl, bei verhaltensbedingten Kündigungen fehlt die Abmahnung, oder man kann ein arbeitsvertragliches Fehlverhalten nicht beweisen vor dem Arbeitsgericht. Häufig verstößt der Arbeitnehmer gar nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, sondern er ist einfach nur unbequem und lässt sich nicht alles gefallen; so ist es vermutlich auch bei den Mitarbeiterinnen der Bäckerei.
Wenn der Arbeitgeber mit der Kündigung gegen arbeitsrechtliche Vorgaben verstößt, kann sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage auf seinen Arbeitsplatz zurückklagen oder eine hohe Abfindung verhandeln.
Haben Sie eine Kündigung erhalten? Rufen Sie mich gern an, in einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung sage ich Ihnen, welche Chancen ich sehe für eine Wiedereinstellung mit einer Kündigungsschutzklage und für eine hohe Abfindung. Bitte denken Sie daran, dass eine Kündigungsschutzklage nur eingereicht werden kann innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung, Sie sollten deshalb keine Zeit verlieren. Mein Team und ich freuen uns auf Ihren Anruf!
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