Möbelkauf online: Das sind Ihre Rechte

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ARAG Experten zu den Verbraucherrechten beim Online-Kauf von Möbeln

Möbelkauf online: Das sind Ihre Rechte

Jährlich gibt jeder Deutsche mehr als 400 Euro für Möbel aus (Statista 2019). 14 Prozent dieser Möbel werden laut dem Verband der Deutschen Möbelindustrie (VDM) im Internet bestellt, Tendenz steigend. Aber kann ich Möbel aus dem Netz einfach zurückschicken, wie die Jeans, die dann doch etwas zu eng sitzt? Was es beim Online-Kauf von Möbeln zu beachten gibt, erläutern ARAG Experten.

Gesetzliches Widerrufsrecht beim Online-Möbel-Kauf
Jeder Online-Besteller von Möbeln hat das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Dabei beginnt die Frist frühestens, wenn die Ware eingetroffen und eine Widerrufsbelehrung erfolgt ist. Immer, wenn also bestellte Möbel beim Paketdienst festhängen, an den falschen Empfänger ausgeliefert wurden oder sonstige Streitpunkte entstehen, kann man als Kunde das gesetzliche Widerrufsrecht als Joker ziehen. Und da man beispielsweise im Fall einer online gekauften Couch nicht probesitzen kann, darf man die Ware selbstverständlich zu Hause testen. Für den Widerruf bedarf es noch nicht mal einer Begründung, er muss nur eindeutig erklärt werden. Das geht in jedem Fall auch per E-Mail.

Kein Widerrufsrecht bei individualisierten Möbeln
Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass man Möbel nicht zurückschicken kann, wenn sie nach Kundenwunsch gefertigt, zusammengestellt oder zugeschnitten wurden. Darauf muss der Online-Händler allerdings in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen. Und nur, weil beispielsweise eine Couchgarnitur in diversen Farben und Ausführungen angeboten wird, handelt es sich noch lange nicht um eine Individualisierung. Davon ist erst auszugehen, wenn das Möbelstück anders angepasst wird, als es im Standard-Sortiment des Händlers erhältlich ist.

Rücksendung von Online-Möbeln
Wenn die Möbel zwar geliefert werden, aber beschädigt oder unvollständig sind, berufen sich Händler zwar gern auf ihr Recht auf Nachbesserung oder Nachlieferung. So lange die 14-Tages-Frist nicht abgelaufen ist, kann der Kunde aber auch hier Streitereien vermeiden. Er erklärt einfach den Widerruf und schickt die Ware zurück – hat dann allerdings auch kein Möbel. Der Händler muss auch hier den Kaufpreis erstatten – und übrigens stets auch eventuell berechnete Versandkosten. Gleiches gilt, wenn der angegebene Liefertermin nicht eingehalten wird. Entweder die Bestellung widerrufen und vom Kauf zurücktreten oder eine Nachfrist von zwei bis vier Wochen setzen – am besten schriftlich und per Einschreiben.

Wer bezahlt die Retoure?
Bei der Rücksendung geben die ARAG Experten zu bedenken, dass die Kosten für eine Rücksendung vom Käufer übernommen werden müssen. Bei einer neuen Schrankwand wahrscheinlich nicht ganz preiswert. Ob und welche Rücksendekosten auf den Kunden zukommen, muss der Online-Händler allerdings vor Vertragsschluss klar erkennbar ausweisen. Die großen Online-Händler übernehmen oft auch auf freiwilliger Basis die Rücksendekosten. Hier lohnt vor der Kaufentscheidung ein Blick in die Widerrufsbelehrung des Verkäufers.

Original verpackt oder nicht?
Auch die Rücksendung in Originalverpackung, die von Online-Händlern oft gefordert wird, dürfte im Falle von Möbeln schwerfallen, da sie manchmal in Einzelteile zerlegt kleiner verschickt werden, als sie nach Aufbau tatsächlich sind. Nach Auskunft der ARAG Experten muss eine Rücksendung innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist nicht original verpackt verschickt werden. Trotzdem muss der Käufer natürlich dafür sorgen, dass der Rücktransport ohne Schäden am Möbelstück abgewickelt wird.

Abschließend raten die ARAG Experten Online-Bestellern noch, darauf zu achten, dass gerade sperrige Möbellieferungen an den tatsächlichen Standort direkt in die Wohnung gebracht werden. Unter Umständen wird dafür eine zusätzliche Gebühr erhoben, die aber ausgewiesen sein muss. Ansonsten kann der Käufer Pech haben und seine Einbauküche wird „frei Bordstein“ geliefert, also auf der Straße vor dem Hauseingang abgestellt.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.100 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,7 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes, Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.), Dr. Renko Dirksen, Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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