Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Ich erlebe immer wieder, dass sich Auftraggeber speziell bei anstehenden Betriebsprüfungen Sorgen darüber machen, dass einzelne Mitarbeiter scheinselbstständig sein könnten. Oftmals sieht es folgendermaßen aus: Die Verträge mit den freien Mitarbeitern sind zumeist ordnungsgemäß, sprich inhaltlich auch tatsächlich solche echter freier Mitarbeiter. Tatsächlich läuft es aber häufig in der Praxis über Jahre hinweg anders, als in den Verträgen vorgesehen. Im Zuge einer zunehmenden Eingliederung der ursprünglich freien Mitarbeiter in den Betrieb werden ihnen dann Anweisungen erteilt oder aber sie geben sogar selbst Weisungen an andere Arbeitnehmer des Auftraggebers.
Letzteres bedeutet übrigens immer, dass die Mitarbeiter dann auch selbst als Arbeitnehmer einzuordnen sind. Weitere Anhaltspunkte für Scheinselbstständigkeit sind Urlaub, Weihnachtsgeld oder auch regelmäßiges Erscheinen zur Arbeit und Abmelden zur Pause. In diesem Fall spricht dann viel dafür, dass es sich bei den vermeintlich freien Mitarbeitern tatsächlich um Arbeitnehmer handelt. Wie sollten Auftraggeber nun reagieren?
Mögliche Scheinselbstständigkeit genau überprüfen:
Nicht alle Fälle sind komplett eindeutig, es gibt auch zahlreiche Grenzfälle. Auftraggeber sollten also zunächst ganz genau untersuchen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit für ein mittlerweile bestehendes Arbeitsverhältnis ist.
Praxis oder Verträge verändern:
Anschließend sollte man sich überlegen, wie sich die Handhabung in der Praxis möglicherweise verändern lässt, um wieder zu einem echten freien Mitarbeiterverhältnis zu kommen. Umgekehrt besteht unter Umständen auch die Möglichkeit, durch Abschluss eines Arbeitsvertrages aus dem freien Mitarbeiterverhältnis ein echtes Arbeitsverhältnis zu machen. Das kann allerdings auch mit späteren Nachteilen für Auftraggeber verbunden sein, sodass dieser Schritt wohlüberlegt sein will.
Nicht in Panik verfallen, Risiken in Ruhe analysieren:
Wichtig ist es, immer zunächst eine rechtliche Prüfung vornehmen zu lassen und mögliche Auswege zu identifizieren.
Kündigung des freien Mitarbeiters meist nicht ratsam:
Vor einer unüberlegten Kündigung des freien Mitarbeiters/Arbeitnehmers ist zu warnen. Dieser könnte sich in einem solchen Fall zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage veranlasst sehen. Dies könnte bei einer Prüfung erst das Licht auf das Problem rücken. Das weitere Vorgehen will genau überlegt und abgewogen werden. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel eine Korrektur in der Praxis und gegebenenfalls auch eine Unterbrechung der Aufträge.
Mögliche Strafbarkeit beachten:
Zu berücksichtigen sind immer auch die Aspekte der Strafbarkeit. Da die Taten in der Regel vor allem als Vorsatztaten strafbar sind, muss alles vermieden werden, was auf einen solchen Vorsatz später hindeuten könnte.
Fachanwalt Bredereck hilft:
Wir vertreten Arbeitgeber, Auftraggeber, Selbstständige und Arbeitnehmer (Scheinselbstständige) deutschlandweit in allen Fragen rund um die Scheinselbstständigkeit. Arbeitgeber beraten wir insbesondere im Zusammenhang mit drohenden oder durchgeführten Prüfungen und bei Klagen des freien Mitarbeiters. Freie Mitarbeiter, die eigentlich Arbeitnehmer sind, vertreten wir bei Statusfeststellungsklagen gegen den Arbeitgeber/Auftraggeber. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich ob und wie wir Sie unterstützen können.
Weiterbildung zum Thema Scheinselbstständigkeit:
Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers „Arbeitsrecht“ der Stiftung Warentest. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck hält deutschlandweit Vorträge zum Thema Scheinselbstständigkeit, rechtssichere Abgrenzung der verschiedenen Vertragstypen, Vermeidung von Haftungsfallen und zu den möglichen Auswirkungen derzeit geplanter gesetzlicher Neuregelungen.
Stiftung Warentest:
Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers „Arbeitsrecht“ der Stiftung Warentest.
16.3.2016
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